Rezepteinreichung und Rezepterlös

Eine der ganz wesentlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse besteht in der Verrechnung der Kassenrezepte für die Apotheken mit den Sozialversicherungsträgern.

Worauf basiert diese Aufgabe der Gehaltskasse?

Im Gehaltskassengesetz 2002 (genau in dessen § 1 Abs. 2 Z 3) ist als eine der Aufgaben der Gehaltskasse die "Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), aufgrund derer die öffentlichen Apotheken.....Arzneimittel für Rechnung der........begünstigten Bezieher abzugeben haben" normiert. Auf Basis dieser Bestimmung führt die Gehaltskasse die Rezeptverrechnung mit allen ca. 250 begünstigten Beziehern (SV-Trägern, Ländern, Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften) für alle Apotheken durch.

Ist dieses System darüber hinaus noch irgendwie abgesichert?

Gemäß § 43 Abs. 1 GKG 2002 "gehen alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken aus Lieferungen aufgrund ärztlicher Verschreibungen gegenüber begünstigten Beziehern zustehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden". Durch diese sog. Legalzession – das ist ein in einem Gesetz angeordneter Forderungsübergang – macht die Gehaltskasse gegenüber den begünstigten Beziehern eigene Forderungen geltend. Die Apotheke selbst bzw. ihr Inhaber selbst kann gar keine Forderung gegenüber den begünstigten Beziehern geltend machen, weil diese Forderungen eben sofort auf die Gehaltskasse übergehen. Die Apotheke bzw deren Inhaber hat selbstverständlich einen korrespondierenden Anspruch gegen die Gehaltskasse auf Herausgabe der aus der Abrechnung sich ergebenden Beträge.

Wie sind die Zahlungsfristen gesetzlich geregelt?

Einerseits sind die begünstigten Bezieher durch die österreichische Arzneitaxe-Verordnung verpflichtet, die von der Gehaltskasse in Rechnung gestellten Beträge binnen 14 Tagen zu begleichen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden begünstigten Bezieher ist diese Zahlungsfrist auch im Apothekergesamtvertrag samt einer Verzugszinsenregelung normiert. Andererseits ist die Gehaltskasse nach dem Gehaltskassengesetz (§ 43 Abs. 3) verpflichtet, die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge binnen 14 Tagen nach der Einreichung der Rezepte an den Inhaber der Apotheke – zu Handen des verantwortlichen Leiters – zu bezahlen.

Wo ist die "Vorfinanzierung" der Rezepterlöse durch die Gehaltskasse geregelt?

Seit Abrechnungsmonat Juni 2021 bietet die Gehaltskasse an, 80% des Rezepterlöses bereits zwei Tage nach Einlangen der Abrechnungsdaten in der Gehaltskasse zur Auszahlung bringen. Voraussetzung ist, dass die Apotheke der Gehaltskasse eine SEPA-Lastschriftermächtigung erteilt hat und die Gehaltskassen-Umlagenvorschreibung im Wege der SEPA-Lastschrift an die Gehaltskasse entrichtet. Die 80% werden von den elektronisch übermittelten Daten errechnet: Taxbetrag minus Rezeptgebühren. Maßgeblich ist dabei das Einlangen der Daten bis 16:00 Uhr. Daten, die nach 16:00 Uhr einlangen, gelten als am nächsten Arbeitstag eingelangt.

Daten langen ein am   Überweisung von 80% erfolgt am
Montag Mittwoch
Dienstag Donnerstag
Mittwoch Freitag
Donnerstag Montag
Freitag Dienstag

Die restlichen 20% werden wie bisher vier Tage nach Vorliegen von Daten und Rezepten in der Gehaltskasse überwiesen. Dann erfolgt auch der Abzug allfälliger Retaxierungen und die Weiterverrechnung mit den Krankenkassen.

Dabei ist zu beachten, dass Rezepte, die nach 12:30 Uhr - mit einer 15 minütigen Toleranzfrist nach 12:45 Uhr - in der Gehaltskasse einlangen, erst als am nächsten Werktag als eingelangt gelten. Der Grund dafür liegt darin, dass später abgegebene Rezepte nicht mehr taggleich weiterverrechnet werden können. Vier Tage nach Einlangen der Rezepte erfolgt dann die Abbuchung des Rezepterlöses vom Konto der Gehaltskasse. Das Einlangen am Konto der Apotheke hängt dann nur noch vom Bankweg ab.

Übernahme der Rezepte und der Daten
(für die restlichen 20%)
Anweisung des Rezepterlöses =
Belastung der Gehaltskasse
Montag Freitag
Dienstag (bis 12:30 Uhr) Freitag
Mittwoch Montag
Donnerstag (bis 12:30 Uhr) Montag
Freitag (bis 12:30 Uhr) Dienstag


Nähere Informationen:  

E-Mail: office@gk.or.at oder tax@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14 DW 247, DW 250-252

Letzte Aktualisierung: 28.06.2021