Anrechnungsbeträge gemäß § 21 Abs. 4 GKG 2002

Hier finden Sie den Beschluss zu den Anrechnungsbeträgen gemäß § 21 Abs. 4 GKG 2002

  1. Für Dienstzeitanrechnungen gemäß § 20 Z 1 GKG 2002 ist für jeden angerechneten Kalendermonat ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 0,5 v. H. der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst zu entrichten.
  2. Für die Anrechnung von Zeiten des Bezuges von Wochengeld gemäß § 162 ASVG gemäß § 20 Z 2 GKG 2002 ist pro Kalendermonat ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 1 v. H. der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst zu entrichten.
  3. Für die Anrechnung von Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 2 KBGG ist pro Kalendermonat ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 0,5 v. H. der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst zu entrichten.
  4. § 21 Abs. 2 und 3 GKG 2002 sind anzuwenden.
  5. Für die Anrechnung der Zeiten eines absoluten Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz von Aspirantinnen ist kein Anrechnungsbetrag zu entrichten.