Dienstzeitanrechnung

Durch eine Dienstzeitanrechnung können bestimmte Zeiten für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen wirksam gemacht werden.

Hinweis:

Aufgrund einer Gesetzesänderung müssen Zeiten einer Elternkarenz für Kinder, die ab dem 1. August 2019 geboren werden, auf alle Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, voll berücksichtigt werden. Es erfolgt somit für solche Zeiten eine automatische Vorrückung bei der Gehaltskasse und eine kostenpflichtige Dienstzeitanrechnung ist somit nicht notwendig. Auch der "Papamonat" (= Familienzeit) wird bei entsprechendem Nachweis automatisch als Dienstzeit bei der Gehaltskasse angerechnet.

Was ist das Wesen einer Dienstzeitanrechnung?

Grundsätzlich werden nur solche Zeiten automatisch bei der Gehaltskassendienstzeit berücksichtigt, während derer eine Besoldung über die Gehaltskasse erfolgt, sowie Zeiten als Riskenausgleicher. Seit 1999 werden auch Zeiten der Berufstätigkeit als Apotheker (gegen Nachweis) in anderen Mitgliedstaaten des EWR (seit 1. Juni 2002 auch Zeiten in der Schweiz) für die Vorrückung berücksichtigt, ebenso wie Zeiten der Mutterschutzfrist, einer langen Krankheit oder der Erfüllung der Wehrpflicht (Zivildienst) jeweils soweit ein aufrechtes Dienstverhältnis vorliegt. Alle anderen Zeiten müssen im Wege der Dienstzeitanrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gemacht werden.

Geschieht dies automatisch oder nur auf Antrag?

Das Gehaltskassengesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Dienstzeitanrechnungen. Bestimmte Zeiten werden automatisch ohne Antrag angerechnet - so Zeiten als selbständiger Apotheker, Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht während eines aufrechten Dienstverhältnisses sowie Zeiten der Funktionsausübung in einer Berufskörperschaft des Apothekerstandes oder aufgrund eines öffentlichen Mandates (z. B. Nationalrat). Auf die Anrechnung dieser Zeiten besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein durchsetzbarer Rechtsanspruch. Andere Zeiten müssen auf Antrag jedenfalls angerechnet werden - so Zeiten der Verhinderung an der Ausübung des Apothekerberufes wegen Ableistung der Wehrpflicht, wenn während dieser Zeit kein aufrechtes Dienstverhältnis besteht, sowie die meisten anderen anrechenbaren Zeiten (Elternkarenz - Geburten bis 31. Juli 2019! , Stellenlosigkeit, etc – siehe weiter unten.). Einige Zeiten können auf Antrag mittels eines Beschlusses des Vorstandes angerechnet werden, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht.

Auf welche Dienstzeitanrechnungen besteht ein Rechtsanspruch?

Die häufigsten Gründe für Dienstzeitanrechnungen sind Elternkarenz, Stellenlosigkeit, sowie Wehr- bzw. Zivildienst außerhalb eines Dienstverhältnisses als Apotheker, Doktoratstudium und Apothekendienst im Ausland (außerhalb des EWR). Daneben sind auch Zeiten der Lehrtätigkeit an österreichischen Universitäten sowie Zeiten pharmazeutischer Tätigkeit im Großhandel und in der Industrie anrechenbar. Auf all diese Anrechnungen besteht seit 1. Jänner 2002 ein Rechtsanspruch, sofern es sich um Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 handelt.

Gibt es Höchstgrenzen für das Ausmaß von Dienstzeitanrechnungen?

Teilweise gibt es gesetzliche Höchstgrenzen - so für das Doktoratstudium (zwei Jahre), die Tätigkeit in Industrie oder Großhandel (zwei Jahre), Apothekendienst im Ausland (zwei Jahre) oder für Elternkarenz (zwei Jahre - Geburten bis 31. Juli 2019!). Zeiten der Verhinderung an der Ausübung des Apothekerberufes wegen Krankheit oder Stellenlosigkeit sind hingegen unbegrenzt anrechenbar.

Gibt es zusätzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen?

Ja, bei vielen Dienstzeitanrechnungsgründen gibt es Zusatzvoraussetzungen. So ist die Zeit des Doktoratstudiums nur anrechenbar, wenn dieses erfolgreich abgeschlossen wurde. Zeiten der Krankheit sind nur anrechenbar, wenn eine sozialversicherungsrechtliche Krankschreibung vorliegt, Zeiten der Stellenlosigkeit nur, wenn man bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse vorgemerkt war und trotz Arbeitswilligkeit keinen Posten gefunden hat.

Bei welchen Dienstzeitanrechnungen besteht kein Rechtsanspruch?

Kein Rechtsanspruch auf eine Dienstzeitanrechnung besteht für den Fall einer Erkrankung während der Zeit einer Stellenlosigkeit. Die Zeit der Stellenlosigkeit ist (mit Rechtsanspruch) anrechenbar, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse vorgemerkt und bereit und in der Lage ist, zumutbare Stellen anzunehmen. Erkrankt der Stellenlose, so ist er während der Erkrankung nicht in der Lage, Stellen anzunehmen. Eine Anrechnung unter dem Titel Stellenlosigkeit ist demnach nicht möglich. Die Zeit der Erkrankung kann jedoch (ohne Rechtsanspruch) angerechnet werden, wenn eine sozialversicherungsrechtliche Krankmeldung vorliegt.

Ebenso können Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder von Kindergeld angerechnet werden, wenn während dieser Zeiten kein aufrechtes Dienstverhältnis vorliegt, aber dadurch eine Verhinderung am Apothekerberuf vorliegt.

Ist eine Dienstzeitanrechnung mit Kosten verbunden?

Dienstzeitanrechnungen aus bestimmten Gründen sind kostenlos (Zeiten als selbständiger Apotheker, Wehrdienst), für die meisten Dienstzeitanrechnungen ist ein Anrechnungsbetrag zu leisten. Dieser ist jeweils pro angerechnetem Monat mit einem Prozentsatz der Umlage festgesetzt und sozial gestaffelt. Krankheit, Stellenlosigkeit, Elternkarenz (Geburten bis 31. Juli 2019!) und Doktoratstudium sind relativ billig (0,5 %) und Tätigkeit in Industrie oder Großhandel oder Apotheken des Auslandes (10 %) sind teurer. Auf Ansuchen kann die Abstattung des Anrechnungsbetrages in bis zu 48 Monatsraten genehmigt werden. Die Anrechnungsbeträge stellen Werbungskosten dar und sind steuerlich absetzbar.

Der Anrechnungsbetrag bzw die Monatsraten werden vom Gehaltskassenbezug einbehalten. Bei zu geringer oder ohne Besoldung durch die Gehaltskasse wird der Anrechnungsbetrag (und auch der Nachkaufsbetrag) mittels SEPA-Lastschrift von Ihrem Konto abgebucht. Daher ist in manchen Fällen ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu unterschreiben.

Wie ist die verfahrensmäßige Abwicklung bei solchen Ansuchen?

Bei allen Dienstzeitanrechnungen mit Ausnahme der Zeiten als selbständiger Apotheker, des Wehrdienstes während aufrechten Dienstverhältnisses und der Funktionsausübung, muss ein Ansuchen mit den entsprechenden Nachweisen gestellt werden. Die Entscheidung treffen in den meisten Fällen die Obleute der Gehaltskasse, bei positiver Erledigung wird die Dienstzeitanrechnung rückwirkend mit dem Datum des Einlangens des Ansuchens wirksam. Vor der Entscheidung informiert die Gehaltskasse den Antragsteller über die Höhe des Anrechnungsbetrages im Falle der positiven Erledigung. Über die Dienstzeitanrechnung wird ein Bescheid erlassen.

Wirkt sich eine Dienstzeitanrechnung auch auf die Altersversorgung durch die Gehaltskasse aus?

Nein, will man solche Zeiten auch für die Altersversorgung wirksam machen, muss man sie nachkaufen. Das ist inhaltlich für alle Zeiten möglich, für die eine Dienstzeitanrechnung möglich ist. Die beiden Ansuchen – das um Dienstzeitanrechnung für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen und jenes um Nachkauf für die Altersversorgung – können einzeln oder gemeinsam gestellt werden, d. h. sie können auch zu unterschiedli-chen Zeitpunkten gestellt werden.

Während es für Ansuchen um Dienstzeitanrechnung keine gesetzliche Frist gibt, innerhalb derer ein Ansuchen gestellt werden muss, gibt es für Anträge auf den Nachkauf von Zeiten für die Altersversorgung eine Frist von fünf Jahren, innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss.

Müssen für den Nachkauf auch „Nachkaufsbeträge“ geleistet werden?

Ja, diese Nachkaufsbeträge sind ähnlich sozial gestaffelt wie die Dienstzeitanrechnungsbeträge es schon bisher waren. Der Nachkauf von Zeiten der Stellenlosigkeit, der Krankheit und des Elternkarenz kostet pro Monat Volldienst 0,5 % der Umlage, Zeiten der Mutterschutzfrist sowie Aufwertungen des Dienstausmaßes 3 % der Umlage, alle anderen Gründe kosten 6 % der Umlage. Beitragszahlungen für den Dienstzeitnachkauf werden ab 2017 im Rahmen der Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung seitens des Finanzamtes automatisch berücksichtigt, wenn eine Zustimmungserklärung zur Datenübermittlung an das Finanzamt vorliegt.

Bis hierher wurde die Rechtslage nach dem Gehaltskassengesetz 2002 geschildert, sie gilt für alle Zeiträume ab 1. Jänner 2002! Für alle Zeiträume bis 31. Dezember 2001 gilt – unabhängig vom Zeitpunkt des Ansuchens – weiterhin die Rechtslage nach dem Gehaltskassengesetz 1959 und den dazu ergangenen Beschlüssen. Bei Fragen zur Dienstzeitanrechnung für Zeiten vor dem 1. Jänner 2002 wenden Sie sich bitte an einen unserer Mitarbeiter.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel: +43 1 40414-222

Links zu diesem Thema:

Gehaltskassengesetz 2002
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