Landapothekenunterstützung

Mit der Landapothekenunterstützung (LAPU) fördert die Pharmazeutische Gehaltskasse relativ umsatzschwache Landapotheken.

Wie erfolgt diese Unterstützung durch die Gehaltskasse?

Im Rahmen der LAPU übernimmt die Gehaltskasse bei den – im folgenden näher definierten – Landapotheken die Kosten für einen angestellten Apotheker im 2/10-Dienst. Diese Leistung wird aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Gehaltskasse bezahlt, was seine Begründung darin hat, dass es primär darum geht, es den Leitern von umsatzschwachen Landapotheken wirtschaftlich zu ermöglichen, zur eigenen Entlastung zumindest einen 2/10-Dienst zu beschäftigen.

Apothekenbetriebe mit einem Eröffnungsdatum nach dem 31.12.2018 erhalten die Landapothekenunterstützung im Jahr ihrer Eröffnung und maximal für vier weitere Jahre.

Welche Kriterien muss eine Apotheke dafür erfüllen?

Es gibt nur 3 Kriterien: Die Apotheke muss sich allein am Ort befinden, sie muss durchschnittlich mindestens 80 Nachtdienste pro Jahr versehen und sie darf keinen höheren Apothekenumsatz als 1.355.000,- € aufweisen, wobei maßgeblich der Umsatz des jeweils vorvergangenen Kalenderjahres ist. D. h. wenn der Apothekenumsatz 2020 unter 1.355.000,- € lag, gebührt im Jahr 2022 eine LAPU.

Welche Kosten werden im Detail vergütet?

Es werden die Umlage und die Ausgleichszulage inkl. Sonderzahlung für einen 2/10-Dienst vergütet. Als pauschale Abgeltung der Lohnnebenkosten wird zusätzlich ein Betrag in der Höhe von 40% der vergüteten Umlage geleistet.

Erfolgt die Vergütung abgestuft je nach Umsatzhöhe?

Ja, wie auch schon bei der früheren Dienstablöse gelten bei der LAPU bestimmte Umsatzgrenzen, die übrigens identisch mit den Umsatzgrenzen bei der Urlaubsunterstützung sind. Die Vergütung beträgt bei Betrieben mit einem Apothekenumsatz:

Von Bis Vergütungsprozentsatz
€ 0,- € 1.305.000,- 100 %
€ 1.305.001,- € 1.325.000,- 80 %
€ 1.325.001,- € 1.355.000,- 50 %
€ 1.355.001,-   0 %

 

Darf der Apothekenbetrieb mehr als einen angestellten Apotheker im 2/10-Dienst beschäftigen?

Ja, die Vergütung ist unabhängig vom Gesamtdienstausmaß der beschäftigten Fachkräfte. Es können ein angestellter Apotheker oder auch mehrere in beliebigem Dienstausmaß beschäftigt werden, es gebührt jedenfalls die LAPU im oben geschilderten Ausmaß, wenn die genannten Kriterien erfüllt sind.

Was muss ein Apothekenbetrieb unternehmen, um in den Genuss dieser Unterstützung zu kommen?

Die Gehaltskasse wird jeweils gegen Jahresende alle Apothekenbetriebe schriftlich informieren, die die Voraussetzungen für die LAPU erfüllen. Diesem Informationsschreiben wird ein Antragsformular beiliegen, das ausgefüllt an die Gehaltskasse zu retournieren ist.

Wie erfolgt dann die technische Abwicklung der Vergütung?

Sobald die Anspruchsvoraussetzungen einer Apotheke geprüft und bejaht wurden und das Antragsformular eingelangt ist, wird die Vergütung im geschilderten Ausmaß im Wege der Umlagenvorschreibung vorgenommen, wenn ein angestellter Apotheker beschäftigt und gemeldet wird. Nur für Zeiträume, wo kein angestellter Apotheker beschäftigt wird, wird naturgemäß auch die Vergütung nicht ausbezahlt.

Gibt es Sonderregelungen für neueröffnete Apotheken?

Ja, die gibt es. Grundsätzlich erfüllt jede neueröffnete Apotheke mit mindestens 80 Nachtdiensten jährlich die Voraussetzungen, weil z. B. bei Eröffnung im Juni 2003 frühestens im Jahr 2005 ein für die Einstufung maßgeblicher Umsatz vorhanden ist – im gewählten Beispiel auch das nur von einem Rumpfjahr. Derartige Betriebe können daher nach Eröffnung eine LAPU beantragen und erhalten sie auch.

Die Sonderregelung besteht darin, dass in solchen Fällen nach Vorliegen des Apothekenumsatzes des Jahres der Eröffnung und der beiden Folgejahre geprüft wird, ob dieser Umsatz die dann geltenden Umsatzgrenzen überschritten hat. Ist dies der Fall, muss die erhaltene LAPU zurückgezahlt werden.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222

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