Pflegekostenzuschuss

Zusätzlich zum staatlichen Pflegegeld gewährt die Pharmazeutische Gehaltskasse Pflegegeldbeziehern einen Pflegekostenzuschuss.

Wer erhält einen Pflegekostenzuschuss?

Alle Bezieher eines Pensionszuschusses, die selbst einmal Mitglied der Gehaltskasse waren, erhalten für den Fall des Bezuges von staatlichem Pflegegeld auf Antrag einen Zuschuss zu diesem Pflegegeld. Der Pflegekostenzuschuss gebührt für jene Zeiträume, in denen neben der gesetzlichen Pension auch staatliches Pflegegeld (ab Stufe 3) bezogen wird.

Wie hoch ist der Pflegekostenzuschuss?

Die Höhe des Pflegekostenzuschusses beträgt pro Monat anrechenbarer Gehaltskassendienstzeit monatlich 0,77 € (12 Mal jährlich). Der Pflegekostenzuschuss gebührt ab der staatlichen Pflegegeldstufe 3. Wird also staatliches Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 bezogen, so gebührt kein Pflegekostenzuschuss der Gehaltskasse. Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von 38 Jahren im Volldienst resultiert daraus ein Pflegekostenzuschuss von 350,- € monatlich.

Welche Gehaltskassendienstzeiten werden berücksichtigt?

Für die Berechnung des Pflegekostenzuschusses werden jene Dienstzeiten berücksichtigt, welche auch für die Berechnung des Pensionszuschusses herangezogen wurden. Zusätzlich werden Zeiten der Selbständigkeit und Zeiten als pragmatisierter Apotheker oder als Ordensangehöriger berücksichtigt.

Wie ist der Pflegekostenzuschuss zu beantragen und welche Nachweise sind notwendig?

Der Pflegekostenzuschuss ist mittels eines, von der Gehaltskasse aufgelegten, Formulars zu beantragen. Wenn die gesetzliche Pension bereits an die Gehaltskasse zediert ist und mit dem staatlichen Pflegegeld und dem Pensionszuschuss der Gehaltskasse gemeinsam ausgezahlt und versteuert wird, ist die Vorlage des Pflegegeldbescheides nicht notwendig. Andernfalls ist der Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt vorzulegen.

Welche Besonderheiten sind sonst noch zu berücksichtigen?

Bezieher eines Pflegekostenzuschusses sind verpflichtet, soweit dies technisch möglich ist, ihre gesetzliche Pension zur gemeinsamen Auszahlung und Versteuerung an die Gehaltskasse abzutreten. Ist dies nicht möglich, muss jede Änderung im Bereich des Pflegegeldbezuges umgehend an die Gehaltskasse gemeldet werden. Darüber hinaus muss in diesem Fall jährlich ein Nachweis über den Bezug des Pflegegeldes erbracht werden

Wie wird der Pflegekostenzuschuss steuerlich behandelt?

Der Pflegekostenzuschuss ist lohnsteuersteuerpflichtig als laufender Bezug sowie sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-222

Links zu diesem Thema:

Papierformular: Pflegekostenzuschuss