Elternteilzeit

Wer nach der Geburt seines Kindes die Arbeit in einem reduzierten Dienstausmaß wieder aufnehmen möchte, hat die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen.

Was ist eine Elternteilzeit?

Die Elternteilzeit stellt ein befristetes Teilzeitarbeiten mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz von Müttern und Vätern dar. Damit eine Elternteilzeit vorliegt, muss das bisherige Dienstausmaß nach Beendigung des Mutterschutzes bzw. einer allfälligen Karenz reduziert werden. Alternativ zu einer Arbeitszeitreduktion kann auch nur die Lage der Arbeitszeit so geändert werden, dass die Kinderbetreuung erleichtert wird.

Nach dem Ende der Elternteilzeit kehrt der Dienstnehmer automatisch wieder in sein ursprüngliches Dienstausmaß zurück. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Eine Elternteilzeit kann einseitig einmal abgeändert werden.

Wer hat einen Anspruch?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit ist nur gegeben wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und/oder man die Obsorge für das Kind innehat. Befindet sich der andere Elternteil für das gleiche Kind in Karenz, so ist eine Elternteilzeit ausgeschlossen.

Was ist der "große Elternteilzeitanspruch"?

Hat der Betrieb 21 oder mehr Mitarbeiter und besteht eine Mindestbetriebszugehörigkeit des Dienstnehmers von 3 Jahren, so ist der „große Anspruch“ auf Elternteilzeit gegeben. Charakteristisch für den „großen Anspruch“ ist, dass die gewünschte Teilzeit auch ohne Einigung mit dem Dienstgeber über die konkrete Ausgestaltung angetreten werden kann. Der Dienstgeber kann die geplante Elternteilzeit nur gerichtlich bekämpfen. Zudem kann die „große Elternteilzeit“ bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.

Was ist der "kleine Elternteilzeitanspruch"?

Der „kleine Anspruch“ auf Elternteilzeit wird auch die „vereinbarte Elternteilzeit“ genannt. Bei Betrieben mit unter 21 Mitarbeitern kommt eine Elternteilzeit, die in diesem Fall nur bis maximal zum 4. Geburtstag des Kindes dauern kann, nur dann gültig zustande wenn der Dienstgeber dem Begehren auf Elternteilzeit zustimmt. Stimmt der Dienstgeber diesem nicht zu, ist eine Elternteilzeit nur dann möglich, wenn der Dienstgeber erfolgreich auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung gerichtlich geklagt wurde.

Was bedeutet "Bandbreite" bei der Elternteilzeit?

Für Geburten ab dem 1. Jänner 2016 wurde eine Unter- und Obergrenze für die Stundenreduktion beim Anspruch auf Elternteilzeit festgelegt. Das Ausmaß der begehrten Elternteilzeit muss mindestens 12 Wochenstunden und maximal die um 20% reduzierte Normalarbeitszeit betragen, wobei hier auf die individuelle Normalarbeitszeit abzustellen ist. Das bedeutet, dass bei einem bisherigen Dienstausmaß von z. B. 10/10 eine Reduktion auf zwischen 3/10 und 8/10 erfolgen muss, usw.

Ursprungsdienstausmaß Neues mögliches Dienstausmaß
10/10 3/10 - 8/10
9/10 3/10 - 7/10
8/10 3/10 - 6/10
7/10 3/10 - 5/10
6/10 3/10 - 4/10
5/10 3/10 - 4/10
4/10 3/10
3/10 -
2/10 -


Wird eine außerhalb dieser vorgegebenen Grenzen liegende Elternteilzeit zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbart, z. B. im Ausmaß von 2/10, so kommt diese trotzdem wirksam zustande. Es besteht allerdings kein durchsetzbarer Anspruch auf eine Elternteilzeit außerhalb der festgelegten Grenzen.

Etwas überraschend: der durchsetzbare Anspruch auf die bloße Änderung der Lage der Arbeitszeit ohne Dienstausmaßreduktion wurde bisher nicht abgeschafft.

Durch die Einführung einer Unter- und Obergrenze bei der Elternteilzeit sollten Bagatelländerungen des Dienstausmaßes, nur um in den Genuss eines besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes zu kommen, verhindert werden. Die Einführung der Bandbreite führte zu einer nicht unwesentlichen Einschränkung der Flexibilität bei der Ausgestaltung der Elternteilzeit. Auf das durchaus beliebte Arbeiten im 2/10 Dienstausmaß nach der Karenz besteht im Rahmen der Elternteilzeit kein Rechtsanspruch mehr!

Diese Einschränkungen werden allerdings durch die Tatsache entschärft, dass eine Elternteilzeit samt besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz auch dann zustande kommen kann, wenn die Dienstausmaßreduktion aufgrund einer Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber unter- oder oberhalb der Bandbreite liegt. Abhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, kommt dann die Elternteilzeit in Form des „kleinen“ oder „großen“ Anspruches dennoch zustande.

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