Geburtskostenzuschuss

Anlässlich der Geburt eines Kindes gibt es für angestellte Apotheker einen Geburtskostenzuschuss.

Wer erhält einen Geburtskostenzuschuss?

Voraussetzung für den Geburtskostenzuschuss ist lediglich, dass im Zeitpunkt der Geburt die Mitgliedschaft zur Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstnehmer bestand.

Welche Nachweise sind notwendig?

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Geburtsurkunde. Dienstnehmerinnen erhalten den Geburtskostenzuschuss sobald sie neben der Geburtsurkunde auch eine Bestätigung der Krankenkasse über die gesamte Dauer Ihres Wochengeldbezuges vorgelegt haben.

Wie wird der Geburtskostenzuschuss gewährt?

Der Geburtskostenzuschuss wird mittels Antragsformular beantragt.
Sind beide Eltern durch die Gehaltskasse besoldet oder Riskenausgleicher, erhält nur ein Elternteil einen Geburtskostenzuschuss.

Wie hoch ist der Geburtskostenzuschuss?

Die Höhe des Zuschusses beträgt 850,- € pro Kind.

Wie ist der Geburtskostenzuschuss zu versteuern?

Der Geburtskostenzuschuss ist nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG lohnsteuerpflichtig.
Im Falle eines karenzierten Dienstverhältnisses des Leistungsempfängers bzw. bei Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses des Leistungsempfängers zu einer Apotheke ist der Geburtskostenzuschuss sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei. Dieser Umstand wird bei der Bearbeitung des Antrages geprüft und der Zuschuss wird ggf. im Rahmen der Gehaltskassenbesoldung ausgezahlt. Die Versteuerung sowie die Abfuhr der Sozialversicherung hat in diesem Fall vom Dienstgeber zu erfolgen. Erfolgt die Versteuerung und Auszahlung durch die Pharmazeutische Gehaltskasse, wird auf elektronischem Weg ein entsprechender Jahreslohnzettel an das Finanzamt übermittelt.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222

Links zu diesem Thema:

E-Formular: Geburtskostenzuschuss (Login erforderlich)
Papierformular: Geburtskostenzuschuss