Fortbildungsvergütung

Apothekenbetriebe können von der Gehaltskasse einen Teil der Kosten vergütet erhalten, die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen entstehen.

Wann kann eine Vergütung aus Anlass der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gewährt werden?

Dabei sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:

1. Wenn ein Dienstgeber selbst an einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, kann eine Vergütung nur erfolgen, wenn ein Vertreter eingestellt wird oder Dienstnehmer höhergemeldet werden. Dann wird die Umlage des Vertreters vergütet, allerdings nur in dem Ausmaß, wie es den Umsatzgrenzen bei der Landapothekenunterstützung entspricht. Diese Grenzen betragen derzeit bei einem Apothekenumsatz

bis € 1.305.000,- 100 %
bis € 1.325.000,- 80 %
bis € 1.355.000,- 50 %


Über einem Apothekenumsatz von 1.355.000,- € ist eine Vergütung bei Selbstteilnahme des Dienstgebers nicht möglich. Wird als Vertreter ein Riskenausgleicher eingestellt oder höhergemeldet, so kann nur der Riskenausgleichsbeitrag vergütet werden.

2. Nimmt ein angestellter Apotheker an einer Fortbildungsveranstaltung teil, so gebührt dem Apothekenbetrieb die Vergütung der Gehaltskassenumlage bis zum kollektivvertraglichen Höchstausmaß, und zwar unabhängig vom Apothekenumsatz immer zu 100% und unabhängig davon, ob ein Vertreter eingestellt wird oder nicht. Nimmt ein Riskenausgleicher an einer Fortbildungsveranstaltung teil, so kann nur der Riskenausgleichsbeitrag vergütet werden.

Welche Fortbildungsveranstaltungen kommen dafür in Frage?

Die dafür in Frage kommenden Fortbildungsveranstaltungen werden von der Apothekerkammer nach Anhörung der Kollektivvertragspartner verlautbart. Es sind dies jedenfalls die von der Apothekerkammer selbst organisierten Veranstaltungen, darüber hinaus aber auch zahlreiche andere Veranstaltungen im In- und Ausland.

Wo ist eigentlich der Anspruch eines angestellten Apothekers auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen geregelt?

Der Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist in Artikel XI des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte geregelt. Angestellte Apotheker im Volldienst haben nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit einen Freistellungsanspruch im Ausmaß von sechs halben Arbeitstagen pro Dienstjahr. Teildienstleistende haben einen aliquot geringeren Anspruch. Das Entgelt für die entfallene Arbeitszeit am Tage ist fortzuzahlen.

Neu: Bei den zentralen Fortbildungsveranstaltungen der ÖAK kann die Fortbildungsfreistellung auch derart in Anspruch genommen werden, dass für außerhalb der individuellen Arbeitszeit liegende Veranstaltungen inklusive An- und Abreisezeit bezahlte Arbeitszeit im gleichen Ausmaß, maximal jedoch 16 Stunden, freizugeben ist.

Eine nicht in Anspruch genommene Dienstfreistellung für Fortbildung kann auch im folgenden Dienstjahr konsumiert werden. Darüber hinaus ist ein Ansammeln von Freistellungsansprüchen für Fortbildung nicht möglich.

Wie stellt man ein Ansuchen um Gewährung einer Fortbildungsvergütung und gibt es dafür eine Frist?

Um Gewährung einer Fortbildungsvergütung hat der Leiter des Apothekenbetriebes innerhalb eines Jahres nach dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung durch den betreffenden Dienstnehmer anzusuchen. Für das Ansuchen verwenden Sie bitte das von der Gehaltskasse bereitgestellte Formular.

Gibt es darüber hinaus im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen weitere Förderungsmöglichkeiten?

Ja, die Apothekerkammer gewährt angestellten Apothekern Kostenzuschüsse zu den Fahrtkosten zu solchen Fortbildungsveranstaltungen.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel: +43 1 40414-222

Link zu diesem Thema:

E-Formular: Fortbildungsvergütung Teilnahme DienstgeberIn (Login erforderlich)
E-Formular: Fortbildungsvergütung Teilnahme DienstnehmerIn (Login erforderlich)
Papierformular: Fortbildungsvergütung