Apothekergesamtvertrag in Kürze (gültig seit 2006)

Bedingt durch die Einführung des Erstattungskodex mit 1.1.2005, den damit verbundenen Übergangsbestimmungen sowie der elektronischen Rezeptabrechnung wurde eine Überarbeitung des seit 1987 bestehenden Gesamtvertrages unumgänglich. Insbesondere die unterschiedliche Handhabung der Übergangsbestimmungen seitens der Krankenversicherungsträger machten eine bundeseinheitliche Lösung für alle dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger notwendig.

In zahlreichen Verhandlungen zwischen der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, die sich über das gesamte Jahr 2005 erstreckten, wurden bewährte Bestimmungen aus dem bestehenden Gesamtvertrag weiter übernommen und zugleich Adaptierungen auf Grund der neuen Gegebenheiten durchgeführt.

Im Folgenden werden nur die wichtigsten Änderungen bzw. Grundzüge des neuen, bundesweit gültigen Gesamtvertrages als kurzer Überblick wiedergegeben:

  1. Sämtliche Arzneispezialitäten aus dem Warenverzeichnis des Österreichischen Apothekerverlages (d.h. „green box“, „yellow box“ (RE1 und RE2), „red box“ und „no box“ dürfen ohne Kontrolle durch den Apotheker auf Kosten der Krankenversicherungsträger expediert werden, sofern ein gültiges Kassenrezept vorliegt.
  2. Sämtliche Kassenzeichen im Erstattungskodex wie IND, F2J, F6J, F14, Einschränkung auf bestimmte Fachärzte, Mengenbeschränkungen etc richten sich ausschließlich an den verschreibenden Arzt und bedürfen keiner Kontrolle durch den Apotheker. (Dies gilt auch für Arzneispezialitäten in magistralen Anfertigungen)
  3. Sämtliche im Erstattungskodex angeführten Mengenbeschränkungen bei magistralen Anfertigungen richten sich ebenfalls an den verschreibenden Arzt und bedürfen keiner Kontrolle durch den Apotheker.
  4. Die Gültigkeitsdauer eines Kassenrezeptes von 1 Monat ist nun auch offiziell im Gesamtvertrag festgeschrieben.
  5. Ein fehlendes Ausstellungsdatum wird ebenfalls im Gesamtvertrag als behebbarer Mangel verankert.
  6. Die Angabe des Namens und des Betriebsortes des Dienstgebers bei unselbständig Erwerbstätigen entfällt.
  7. Der Apotheker bleibt wie bisher verpflichtet, die am Rezept angegebene 10-stellige Sozialversicherungsnummer des Patienten, wenn diese nicht vorhanden ist, dann dessen Geburtsdatum, zu erfassen. Der Prozentsatz der zu erfassenden Sozialversicherungsnummern wird von 90% auf 98% erhöht.
  8. Die Gutschrift für die Apotheke von 2 Cent pro erfasster Sozialversicherungsnummer(Erfassungsbeitrag) bleibt solange aufrecht, bis 70% der Sozialversicherungsnummern pro Krankenversicherungsträger pro Apotheke bereits als Strichcode maschinenlesbar am Rezept aufgedruckt sind.
  9. Wenn mehr als 30 % der erfassten Sozialversicherungsnummern nicht mit der Sozialversicherungsnummer am Rezept übereinstimmen, dann fällt diese Gutschrift für die Apotheke für 2 Monate weg.
  10. Der Apotheker ist verpflichtet, die am Rezept angeführte bis zu 20-stellige persönliche Kennnummer bei Personen, die im Rahmen eines Zwischenstaatlichen Abkommens versorgt werden, zu erfassen (Europäische Krankenversicherungskarte). Die Abrechnung dieser Rezepte erfolgt wie gewohnt bei der vom Arzt bezeichneten GKK in der Ordnungsgruppe 12.
  11. Hinsichtlich der Abgabebestimmungen der Sonstigen Mittel (Anlage II des Gesamtvertrages und der Heilbehelfe und Hilfsmittel (Anlage III des Gesamtvertrages) gibt es keine Änderung zum bestehenden Gesamtvertrag.
  12. Die elektronische Abrechnung muss spätestens bis zum 15. des Folgemonats durchgeführt werden.
  13. Der neue Gesamtvertrag trat mit 1. April 2006 in Kraft (für die ehemalige WGKK mit 1. Juli 2006).

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at oder tax@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414 DW 247, DW 257

Links:

siehe Homepage von Apothekerkammer