Familienhospizkarenz

Die Familienhospizkarenz (§§ 14a und 14b AVRAG) ermöglicht es DienstnehmerInnen, sich in rechtlich abgesicherter Form der Betreuung von sterbenden Familienangehörigen oder schwersterkrankten Kindern zu widmen.

Wann genau kann eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden?


Der Anspruch besteht:

  • zur Pflege/Begleitung schwersterkrankter Kinder (Wahl- und Pflegekinder, ebenso leibliche Kinder des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten), die im gemeinsamen Haushalt leben sowie
  • zur Sterbebegleitung naher Angehöriger, wobei hier der gemeinsame Haushalt nicht Voraussetzung ist.


Als Angehörige gelten dabei:

  • Ehegatten,
  • eingetragene Partner,
  • Lebensgefährten,
  • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern),
  • Wahl- und Pflegekinder,
  • Wahl- und Pflegeeltern,
  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder bzw leibliche Kinder des Ehegatten oder Lebensgefährten sowie
  • Geschwister.
     

Welche Möglichkeiten bietet die Familienhospizkarenz?

Der Dienstnehmer kann schriftlich begehren:

  • eine Herabsetzung der Arbeitszeit,
  • eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder
  • eine gänzliche Karenzierung.
     

Wie lange darf der Dienst reduziert bzw. ausgesetzt werden?

Zur Pflege schwersterkrankter Kinder kann eine Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum, der bis zu 5 Monate dauern darf, beansprucht werden. Eine Verlängerung auf insgesamt 9 Monate ist zulässig. Ist eine weitere medizinische Therapie notwendig, so ist eine zweimalige Verlängerung um höchstens 9 Monate möglich.

Eine Sterbebegleitung ist bis zu 3 Monate zulässig, eine Verlängerung auf insgesamt 6 Monate ist auf schriftliches Verlangen möglich.

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Der Dienstnehmer hat den Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung sowie das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist das Verwandtschaftsverhältnis schriftlich nachzuweisen.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Der Arbeitnehmer kann die von ihm verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Erklärung an den Dienstgeber vornehmen. Ist der Dienstgeber nicht einverstanden, so muss er innerhalb von fünf Arbeitstagen (bzw. 10 Arbeitstagen bei Verlängerung) ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bis zur Entscheidung kann der Dienstnehmer die Maßnahme antreten.

Welche sonstigen Meldeverpflichtungen treffen den Dienstnehmer?

Tritt die Genesung der betreuten Person oder der Wegfall der Sterbebegleitung ein, ist dies dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann in diesem Fall eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit, frühestens jedoch 2 Wochen nach Wegfall der Grundlage, begehren.

Auch der Dienstgeber kann hier eine vorzeitige Rückkehr begehren, sofern nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers dem entgegenstehen.

Wie oft kann eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden?

Es ist davon auszugehen, dass die Familienhospizkarenz pro Anlassfall gebührt.

Wie wirkt sich die Familienhospizkarenz auf arbeitsrechtliche Ansprüche aus?

Zeiten der Familienhospizkarenz werden bei Ansprüchen die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (z. B. Abfertigung Alt, Bemessung der Kündigungsfrist) voll mitberücksichtigt.

Im Falle einer gänzlichen Aussetzung des Dienstverhältnisses kommt es zu einer Aliquotierung des Urlaubsanspruches, wobei gemäß §14a Abs. 5 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) auf ganze Tage aufzurunden ist. Ein zuviel verbrauchter Urlaub muss nicht zurückgezahlt werden.

Kommt es während einer Familienhospizkarenz zur Beendigung des Dienstverhältnisses, so ist für eine allfällige Abfertigung das vor der Maßnahme ausgeübte Dienstausmaß für die Berechnung heranzuziehen (§ 14a Abs. 7 AVRAG).

Welcher arbeitsrechtliche Schutz besteht während der Familienhospizkarenz?

Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe bis 4 Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz besteht für den Dienstnehmer ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung bzw Entlassung in dieser Zeit ist nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich (§15a AVRAG).

Wie sieht es in dieser Zeit hinsichtlich der Sozialversicherung aus?

Wird das Dienstausmaß lediglich reduziert und liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, besteht Vollversicherung. Bei einem gänzlichen Aussetzen oder einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, ist der Dienstnehmer weiterhin (beschränkt auf Sachleistungen wie z. B. Heilbehandlung, Medikamente) krankenversichert. In der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten erworben.

Gibt es staatliche Unterstützungsleistungen?

Wird eine Maßnahme ab 1. Jänner 2014 in Anspruch genommen, so besteht Anspruch auf das Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Unmittelbar vor der Inanspruchnahme muss für mindestens 3 Monate ununterbrochen Vollversicherung nach dem ASVG oder dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vorgelegen haben. Die Dauer des Pflegekarenzgeldbezuges richtet sich nach der Dauer der Familienhospizkarenz. Für Anträge ist das Sozialministeriumservice zuständig.

Ergänzend gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich-Fonds zu bekommen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten werden.

Zählt die Dauer einer Familienhospizkarenz bei der Gehaltskasse als Dienstzeit?

Die Zeiten einer Familienhospizkarenz zählen für die Vorrückung als Dienstzeit unabhängig davon, ob das Dienstausmaß reduziert oder der Dienst zur Gänze ausgesetzt wird.

Hinsichtlich des Pensionszuschusses der Gehaltskasse steht es dem Dienstnehmer frei, Zeiten, in denen infolge der Familienhospizkarenz gar nicht oder reduziert gearbeitet wurde, zu einem günstigen Prozentsatz nachzukaufen.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-232