Altersversorgung

Seit 1. Juli 2000 gelten gänzlich neue Richtlinien über die Zusatzaltersversorgung durch die Pharmazeutische Gehaltskasse. Neben einer weiterhin im Umlageverfahren organisierten Leistung (Statut A) gibt es ab diesem Zeitpunkt zusätzlich eine nach dem Kapitalansparverfahren funktionierende Leistung (Statut B).

Wie ist die Altersversorgung von (angestellten) Apothekern allgemein geregelt?

Angestellte Apotheker sind nach dem ASVG pflichtversichert, selbständige Apotheker nach dem FSVG pensionsversichert. Sobald ein Apotheker eine gesetzliche Pension bezieht, leistet die Pharmazeutische Gehaltskasse aus ihrem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zu dieser Pension.

Welche Arten von Zuschüssen gibt es?

Wie bereits eingangs erwähnt, gibt es die im Umlageverfahren finanzierte Leistung aus dem Statut A und die nach dem Kapitalansparverfahren funktionierende Leistung aus dem Statut B. Vor allem in den ersten Jahren (Jahrzehnten) wird von der Leistungshöhe her jedenfalls das Statut A die größere Bedeutung haben.

Welche Voraussetzungen für eine Leistung aus dem Statut A gibt es?

Voraussetzung ist der Bezug einer gesetzlichen Pension und die Erfüllung einer Mindestmitgliedschaft zur Pharmazeutischen Gehaltskasse von 5 Kalenderjahren mit Beitragsleistung. Wer also im Laufe seiner Karriere zumindest 5 Kalenderjahre - unabhängig vom Dienstausmaß als besoldeter Apotheker, Riskenausgleicher oder Miteigentümer (ohne Leitung) - Mitglied der Pharmazeutischen Gehaltskasse war, erhält ab dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Pension gebührt, auch einen Zuschuss von der Pharmazeutischen Gehaltskasse.

Wonach bemisst sich die Leistungshöhe?

Die Leistungshöhe hängt grundsätzlich vom Ausmaß der erworbenen Gehaltskassendienstzeit ab. Dabei wird unterschieden, in welcher Gehaltsstufe man war, als der jeweilige Monat Gehaltskassendienstzeit erworben wurde. Pro Monat erworbener Gehaltskassendienstzeit gebührt ein monatlicher Pensionszuschuss in Höhe des 0,000345-fachen jener Gehaltsstufe, in der der Monat Gehaltskassendienstzeit zurückgelegt wurde. Für Bruchteile von Monaten gebührt ein anteiliger Pensionszuschuss.

Welche Zeiten werden dabei berücksichtigt?

Es werden sämtliche Zeiten mit Beitragsleistung in den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds berücksichtigt. Das sind Zeiten als angestellter, besoldeter Apotheker oder als Riskenausgleicher aber auch Zeiten als Miteigentümer (ohne Leitung) und natürlich auch alle vor dem 1. Juli 2000 liegenden, im Wege einer Dienstzeitanrechnung oder – aufwertung erworbenen Zeiten. Für Zeiträume ab 1. Juli 2000 ist ein sog. Nachkauf notwendig, damit sie für die Altersversorgung berücksichtigt werden.

Das Statut B, wie funktioniert das?

Seit 1. Juli 2000 wird bei jedem angestellten Apotheker und Miteigentümer (ohne Leitung) ein geringer Anteil seiner Mitgliedsbeiträge sowie der Mitgliedsbeiträge seines Dienstgebers (rund ein Zehntel) in einen separaten Rechnungskreis eingebracht. Dieser wird (durch einen externen Vertragspartner der Pharmazeutischen Gehaltskasse) in Art einer Pensionskasse verwaltet und veranlagt. Das heißt, die Beträge werden auf individuellen, namentlichen Konten angespart.

Sobald eine gesetzliche Pension anfällt, wird das angesparte Kapital nach versicherungsmathematischen Grundsätzen verrentet und lebenslang ausbezahlt. Beträgt das angesparte Kapital weniger als 6.600,- € wird es als Einmalzahlung ausbezahlt.

Die Leistung freiwilliger Beiträge für das Statut B ist in bestimmten Grenzen – nämlich bis zu 1.000,- € jährlich – möglich, wobei für freiwillige Beiträge die steuerliche Förderung wie für Pensionsinvestmentfonds (PIFs) in Anspruch genommen werden kann.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222

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