Vordienstzeiten EWR & Schweiz

Das EU-Prinzip der Freizügigkeit von DienstnehmerInnen führt dazu, dass Vordienstzeiten als ApothekerIn im EWR oder der Schweiz bei der Besoldung durch die Gehaltskasse berücksichtigt werden.

Wie erfolgt die Besoldung eines angestellten Apothekers?

Angestellte Apotheker werden auf Basis des vom Vorstand der Gehaltskasse beschlossenen Gehaltsschemas entlohnt, das 18 Gehaltsstufen umfasst. 

Mit welcher Gehaltsstufe fange ich an? 

Die Einreihung in eine Gehaltsstufe richtet sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken als Apotheker tatsächlich zurückgelegten bzw. nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiten. Zu Beginn der Berufslaufbahn startet man daher für gewöhnlich in der I. Gehaltsstufe.

Wann rücke ich in die nächste Gehaltsstufe vor?

Die Vorrückungsfrist beträgt zwei im Apothekendienst zurückgelegte oder angerechnete Jahre.

Was kann ich mir anrechnen lassen und kostet es etwas?

Welche Zeiten für die Vorrückung anrechenbar sind, ist dem Gehaltskassengesetz sowie den dazu erlassenen Beschlüssen zu entnehmen. Ob für den anzurechnenden Zeitraum ein Anrechnungsbetrag zu leisten ist, richtet sich nach dem jeweiligen Anrechnungsgrund.

Ich war bereits in der EU als Apotheker tätig, zählt das? 

Für EWR-Bürger gilt, dass Zeiten einer Berufsbetätigung als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Krankenhausapotheken in einem der anderen Mitgliedsstaaten als vollkommen gleichwertig gegenüber österreichischen Vordienstzeiten zu betrachten sind.

Gilt das auch hinsichtlich der anderen Anrechnungsgründe?

Auch für alle Anrechnungsmöglichkeiten gibt es keine Unterschiede zwischen Österreich und den anderen Mitgliedsstaaten des EWR. 

Ich war aber auch in der Schweiz tätig bzw. bin Schweizer, was gilt da? 

Schweizer Staatsbürger sind aufgrund eines Abkommens zwischen der EU und der Schweiz ab 1. Juni 2002 EWR-Bürgern gleichgestellt; daher sind auch die in der Schweiz verbrachten Dienstzeiten als gleichwertig zu behandeln. 

Spielt das Dienstausmaß für die Vorrückung eine Rolle?

Seit 1. Jänner 1994 (EWR-Beitritt Österreichs) spielt das Dienstausmaß für die Vorrückung keine Rolle, diese erfolgt unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung alle zwei Jahre (VfGH-Urteil 1999). Teildienste, die vor dem 1. Jänner 1994 geleistet wurden, zählen aufgrund der damals geltenden Rechtslage für die Vorrückung nur aliquot.

Was muss ich tun, damit meine Vordienstzeiten berücksichtigt werden? 

Zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als Apotheker im EWR oder der Schweiz ist es erforderlich, bei der Gehaltskasse Beschäftigungsdauer und Beschäftigungsausmaß in geeigneter Form nachzuweisen. Als solche kommen in Frage: Dienstzeugnisse bzw. Bestätigungen des jeweiligen Apothekenbetriebes oder der zuständigen Apothekerkammer. Die Nachweise müssen auch das jeweilige Dienstausmaß (= die Anzahl der geleisteten Wochenstunden) enthalten und in deutscher Sprache vorgelegt werden (beglaubigte Übersetzung!). Zusätzlich ist ein Sozialversicherungsdatenauszug - zumindest für die beantragte Zeit - beizubringen.

Was muss ich tun, um mir sonstige Zeiten anrechnen zu lassen bzw. wie erfolgt die Anrechnung?

Zunächst müssen diese Zeiten einem Anrechnungsgrund des Gehaltskassengesetzes bzw. den dazu erlassenen Beschlüssen entsprechen. Je nach Anrechnungsgrund ist in der Folge bei der Gehaltskasse ein Ansuchen um Anrechnung zu stellen oder lediglich die Zeit der Verhinderung nachzuweisen.

Über Ansuchen um Dienstzeitanrechnung entscheidet die Gehaltskasse in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Je nach Art der Verhinderung ist für die Anrechnung ein gewisser Anrechnungsbetrag zu bezahlen.

Wirksam wird eine erfolgreiche Anrechnung stets mit jenem Datum, mit dem das Ansuchen bei der Gehaltskasse eingelangt ist

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222

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