Richtlinie Zahlungsverkehr

Die Richtlinie zum Zahlungsverkehr lautet folgendermaßen:

Mitgliedern der Pharmazeutischen Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstnehmer stehen für die Entrichtung von Geldbeträgen an die Gehaltskasse (Dienstzeitanrechnungsbeträge, Dienstzeitnachkaufsbeträge, Rückzahlungsraten von Gehaltsvorschüssen etc.) zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

a. Einbehaltung vom Gehaltskassenbezug,
b. Bankeinzugsermächtigung für die Gehaltskasse.

Mitgliedern der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber stehen für die Entrichtung von Geldbeträgen an die Gehaltskasse (Umlagenvorschreibungen etc.) zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

a. Einbehalt vom Rezepterlös,
b. Bankeinzugsermächtigung für die Gehaltskasse.