Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus soll Menschen finanziell entlasten, die Kinder haben und gleichzeitig arbeiten gehen.

Was ist der Familienbonus Plus?

Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen Steuerabsetzbetrag. Dieser ersetzt seit 1. Jänner 2019 sowohl die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als auch den Kinderfreibetrag. 

Wie hoch ist die Steuerentlastung?

Die Steuerentlastung kann bis zu 125 € monatlich bzw. 1.500 € jährlich pro Kind betragen. Bis 2023 wird der Familienbonus Plus von 1.500 auf 2.000 € pro Kind und Jahr angehoben (bis zum 18. Geburtstag). Der höhere Familienbonus Plus wird erstmals ab 1. Juli 2022 berücksichtigt. Folglich erhöht sich der Familienbonus Plus im Jahr 2022 um 250 €, ab 2023 um 500 € jährlich.

Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?

Schon ab dem ersten Steuereuro entfaltet der Familienbonus Plus seine Wirkung.

Ab welchem Betrag kann der Familienbonus Plus voll ausgeschöpft werden?

Ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.700 € kann der Familienbonus Plus bei einem Kind voll ausgeschöpft werden.

Wie lange kann der Familienbonus Plus bezogen werden?

So lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird, steht der Familienbonus Plus zu. Zu beachten ist, dass nach dem 18. Geburtstag des Kindes nur noch ein reduzierter Familienbonus Plus bezogen werden kann. Dieser beträgt 41,68 € monatlich bzw. 500 € jährlich. Der Familienbonus plus für Kinder ab dem 18. Geburtstag wird ebenfalls schrittweise erhöht auf 650 € jährlich. 

Wer kann den Familienbonus Plus beantragen?

  • Der Familienbeihilfenberechtigte,
  • der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfeberechtigten sowie
  • der Unterhaltspflichtige, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem zudem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Kann der Familienbonus Plus zwischen den (Ehe-)Partnern aufgeteilt werden?

Ja, der Familienbonus Plus kann für jedes Kind individuell aufgeteilt werden und zwar kann jeder (Ehe-)Partner in der Regel die Hälfte beziehen.

Ist eine Aufteilung auch bei getrennt lebenden Eltern möglich?

Ja, auch bei getrennt lebenden Eltern ist eine Aufteilung grundsätzlich möglich.

Wie kann der Familienbonus Plus in Anspruch genommen werden?

Hier bestehen zwei unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Der Familienbonus Plus kann bei nichtselbständiger Tätigkeit laufend über die Lohnverrechnung des Betriebs berücksichtigt werden. Für diese monatliche Steuerentlastung muss das Formular E30 rechtzeitig ausgefüllt beim Dienstgeber abgegeben werden. Der Dienstgeber kann die laufende Berücksichtigung bei Erfüllung aller Voraussetzungen und Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen nicht verwehren. Für die Gewährung über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus muss der Dienstnehmer das Formular E30 erneut dem Dienstgeber abgeben und eine Familienbeihilfenbestätigung beilegen.
  • Im Nachhinein kann der gesamte Familienbonus Plus eines Jahres im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung mittels Beilage L1k geltend gemacht werden.

Gibt es auch für geringverdienende Eltern eine finanzielle Entlastung?

Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger als der Familienbonus Plus ist.
Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die kaum bis gar keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen erhalten anstelle des Familienbonus Plus ebenfalls seit 1. Jänner 2019 eine Steuererstattung von 250 € pro Kind und Jahr. Es handelt sich hierbei um den sogenannten Kindermehrbetrag. Hier ist zu beachten, dass kein Anspruch besteht, wenn für mindestens 330 Tage im Jahr Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wird. Der Kindermehrbetrag wird von 250 € auf 450 € erhöht, und zwar um 100 € im Jahr 2022 und ab 2023 um 200 € jährlich.

Wo finde ich weiterführende Informationen zum Familienbonus Plus?

Unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/familienbonus-plus.html finden Sie ausführliche Informationen zum Familienbonus Plus.

Letzte Aktualisierung: 22.12.2021

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 404 14-232