Urlaubsunterstützung

Alleinarbeitenden Apothekeninhabern und Inhabern von sogenannten Landapotheken wird zur Ermöglichung eines Jahresurlaubes eine Unterstützung zu den Kosten eines Urlaubsvertreters bis zur Dauer von fünf Wochen pro Kalenderjahr gewährt!

Was ist der Grundgedanke bei der Urlaubsunterstützung?

Der Grundgedanke liegt darin, dass auch den Apothekenleitern von sehr umsatzschwachen Apotheken jedenfalls ein Jahresurlaub im Ausmaß des gesetzlichen Mindesturlaubes für Angestellte ermöglicht werden soll. Dies geschieht dadurch, dass die Kosten für den dann notwendigen Urlaubsvertreter - je nach Umsatz der Apotheke zur Gänze oder anteilsmäßig - von der Gehaltskasse übernommen werden.

Apothekenbetriebe mit einem Eröffnungsdatum nach dem 31.12.2018 erhalten die Urlaubsunterstützung im Jahr ihrer Eröffnung und maximal für vier weitere Jahre.

Wie sind die genauen Anspruchsvoraussetzungen ?

Anspruch auf Urlaubsunterstützung haben einerseits Apotheken mit durchschnittlich mindestens 80 Nachtdiensten pro Jahr und andererseits Apotheken mit weniger als durchschnittlich 80 Nachtdiensten pro Jahr, die von einem alleinarbeitenden Leiter geführt werden. Bei der Beurteilung der Alleinarbeitereigenschaft bleiben mittätige Ehepartner, eingetragene Partner und Aspiranten außer Betracht. Apotheken ohne mittätigen Ehegatten und ohne mittätigen eingetragenen Partner gelten auch dann als Alleinarbeiterbetriebe, wenn ein weiterer allgemein berufsberechtigter Apotheker von nicht mehr als 2/10 gemeldet ist.

Es gibt also zwei Gruppen von in Frage kommenden Apotheken. Bei solchen mit durchschnittlich mindestens 80 Nachtdiensten pro Jahr spielt das Gesamtbeschäftigungsausmaß im Betrieb keine Rolle, Betriebe mit weniger als durchschnittlich 80 Nachtdiensten pro Jahr erhalten nur dann eine Urlaubsunterstützung, wenn sie von einem Alleinarbeiter geführt werden.

Bis zu welchem Umsatz gibt es diese Unterstützung?

Die Umsatzgrenzen und Vergütungsklassen sind gleich wie bei der Landapothekenunterstützung, d.h. der Zuschuss zu den Kosten beträgt für Betriebe mit einem Apothekenumsatz

Von Bis Vergütungsprozentsatz
€ 0,- € 1.305.000,- 100 %
€ 1.305.001,- € 1.325.000,- 80 %
€ 1.325.001,- € 1.355.000,- 50 %
€ 1.355.001,-   0 %

Maßgeblich ist jeweils der Umsatz des vorvergangenen Kalenderjahres, für das Jahr 2022 also der Jahresumsatz 2020.

Welche Kosten werden nun genau vergütet?

Vergütet werden praktisch alle Kosten in dem angeführten Prozentsatz, das sind die Gehaltskassenumlage, die Ausgleichszulage inkl. Sonderzahlung und die stellvertretende Leiterzulage. Als pauschale Abgeltung der Lohnnebenkosten wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 40% der vergüteten Umlage geleistet. Die Nachtdienstzuschläge werden aus dem Nachtdienstausgleichsfonds der Apothekerkammer nach den dortigen Richtlinien und Vergütungsgrenzen ersetzt.

Wie ist die administrative Abwicklung geregelt?

Die Gehaltskasse informiert jeweils gegen Jahresende alle Apothekenbetriebe, die nach den der Gehaltskasse vorliegenden Meldungen die Voraussetzungen für eine Urlaubsunterstützung im Folgejahr erfüllen. Diesem Informationsschreiben liegt ein Antragsformular bei, mittels dessen die Apotheke für das kommende Jahr um Gewährung der Urlaubsunterstützung ansuchen kann. Wenn dann während des Jahres ein Urlaubsvertreter angemeldet wird, erfolgt die oben beschriebene Vergütung automatisch ohne weiteres Ansuchen über die monatliche Umlagenvorschreibung. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass am Meldeformular Urlaubsvertreter und stellvertretender Leiter unterstrichen wird. Bei Betrieben mit Turnus V oder mehr erfolgt die Vergütung erst am Jahresende, weil erst dann verlässlich feststeht, ob die geforderte Alleinarbeitereigenschaft im Sinne der Richtlinie gegeben ist.

Gibt es sonst noch erwähnenswerte Besonderheiten?

Eine zusätzliche Regelung besteht für Betriebsübergänge und Neueröffnungen während des Kalenderjahres. Bei einem Betriebsübergang übernimmt der Erwerber den Betrieb in Hinblick auf eine mögliche Urlaubsunterstützung, so wie er ist, d.h. der Erwerber kann keine Urlaubsunterstützung mehr in Anspruch nehmen, wenn der Veräußerer in diesem Kalenderjahr bereits das Höchstausmaß von fünf Wochen in Anspruch genommen hat. Ansonsten kann der Erwerber den noch unverbrauchten Rest bis zu diesem Höchstausmaß beanspruchen. Im Falle der Neueröffnung einer Apotheke im ersten Kalenderhalbjahr gebührt für dieses Kalenderjahr noch die volle Urlaubsunterstützung. Im Falle der Eröffnung im zweiten Halbjahr wird das Höchstausmaß reduziert, und zwar derart, dass bei Eröffnung im Juli noch 6/12, im August 5/12 usw. des Höchstausmaßes gewährt werden.

Außerdem müssen neueröffnete Apotheken, die unabhängig vom Beschäftigungsausmaß eine Urlaubsunterstützung erhalten (also Betriebe mit durchschnittlich mindestens 80 Nachtdiensten pro Jahr), diese eventuell zurückzahlen, wenn sich nämlich jeweils am Jahresende herausstellt, dass ihr tatsächlicher Apothekenumsatz die dann geltenden Grenzen überschritten hat. Dies gilt für das Jahr der Eröffnung sowie die beiden Folgejahre.

Nähere Informationen:

E-Mail.: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222

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