Richtlinie Krankheitsvergütung

Bei Erkrankung eines Mitgliedes der Gehaltskasse aus der Abteilung der Dienstnehmer kann bei einer 7 Tage übersteigenden Dauer der Dienstunfähigkeit dem Betrieb für jene Zeit, während der nach den gesetzlichen Bestimmungen der Erkrankte Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes oder eines Teiles desselben hat, der Aufwand vergütet werden, der dem Betrieb durch Einstellung eines Krankenvertreters gegenüber der Gehaltskasse erwächst bzw. bei Einstellung einer im § 10 GKG 2002 genannten Person (Riskenausgleicher) jener Betrag, der an diese schemamäßig als Entgelt bei einer Besoldung durch die Gehaltskasse auszuzahlen wäre.

Die Vergütung der Vertreterkosten kann höchstens im Ausmaß der Dienst­leistungen des Erkrankten erfolgen.

Bei Erkrankung eines Mitgliedes der Gehaltskasse aus der Abteilung der Dienstgeber kann bei einer 7 Tage übersteigenden Dauer der Dienstunfähigkeit bis zum Höchstausmaß von 11 Wochen dem Betriebe im Ausmaß der gemeldeten Tätigkeit des Erkrankten jener Aufwand vergütet werden, der durch Einstellung eines Krankenvertreters gegenüber der Gehaltskasse erwächst. Diese Vergütung darf im Kalenderjahr die festgesetzte Höchstdauer nicht übersteigen.

Für Dienstverhinderungen infolge Erkrankung bis zu 7 Tagen wird keine Vergütung gewährt.

Die Inanspruchnahme der Krankheitsvergütung hat auf Ansuchen unter Nachweis der Erkrankungsdauer, und zwar durch Vorlage der von der Gehaltskasse aufgelegten Krankenscheine zu erfolgen. Die Meldung des Krankenvertreters ist nach den gesetzlichen Meldevorschriften vorzunehmen.

Ansuchen müssen innerhalb eines Jahres ab Ende der Vertretung bzw. ab Ende des Krankenstandes gestellt werden, je nach dem welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Über die Zuerkennung der Krankheitsvergütung im Einzelfall entscheiden die Obmänner.