AlleinerzieherInnen-Unterstützung

Zusätzlich zu den Familienzulagen gewährt die Pharmazeutische Gehaltskasse alleinerziehenden Apothekerinnen und Apothekern eine sogenannte AlleinerzieherInnen-Unterstützung.

Wer erhält eine derartige AlleinerzieherInnen-Unterstützung?

Apothekerinnen und Apotheker, die Alleinerzieher sind, erhalten diese Unterstützung, sofern ihr(e) Kind(er) nicht älter als 14 Jahre ist (sind) und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt (leben).

Welche Nachweise sind notwendig?

Die Eigenschaft als AlleinerzieherIn wird nachgewiesen durch Vorlage des Steuerbescheides, aus dem die Gewährung des Alleinerzieher-Absetzbetrages ersichtlich ist. Das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt ist mit dem Meldezettel nachzuweisen.

Wie wird die AlleinerzieherInnen-Unterstützung gewährt?

Die Unterstützung wird jeweils rückwirkend für ein Kalenderjahr gewährt, sobald der Steuerbescheid über den Alleinerzieher-Absetzbetrag vorliegt. Die Gehaltskasse hat dafür ein Antragsformular aufgelegt, das wir auf Anfrage gerne zusenden.

Wie hoch ist die AlleinerzieherInnen-Unterstützung?

Die Unterstützung beträgt ab dem Jahr 2018 pro Kalenderjahr maximal wie folgt. Die Maximalsumme wird gewährt, wenn im Jahr, für das die Gewährung erfolgt, durchgehend Volldienst gearbeitet wurde. Wurde im Teildienst und/oder nicht das ganze Jahr gearbeitet, erfolgt eine entsprechende Aliquotierung.

Für das Jahr 2018: Für das älteste Kind max. 800,- € pro Kalenderjahr, für jedes weitere Kind max. 400,- € pro Kalenderjahr

Für das Jahr 2019: Für das älteste Kind max. 1.000,- € pro Kalenderjahr, für jedes weitere Kind max. 500,- € pro Kalenderjahr

Für das Jahr 2020: Für das älteste Kind max. 1.200,- € pro Kalenderjahr, für jedes weitere Kind max. 600,- € pro Kalenderjahr

(Vor 2013 max. 500,- € bzw. 250,- €. Vor 2018 max. 600,- € bzw. 300,- €)

Bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt wird dabei die Berufstätigkeit

  • in Monaten, in denen Kindergeld bezogen wird und
  • in Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Rechtskraft der Scheidung.

Wie wird die Altersgrenze für die Kinder berücksichtigt?

Die AlleinerzieherInnen-Unterstützung gebührt für jedes Kind, das mit 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei mehreren Kindern gebührt für jedes weitere Kind eine AlleinerzieherInnen-Unterstützung von max. 300,- € pro Jahr, die ebenfalls nach obigen Grundsätzen berechnet wird.

Ein Kind, das das 14. Lebensjahr zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres bereits vollendet hat, wird nicht mehr berücksichtigt; d.h. dass dann ein anderes Kind das älteste Kind im Sinne dieser Richtlinie ist.

Wie ist die AlleinerzieherInnen-Unterstützung zu versteuern?

Die AlleinerzieherInnen-Unterstützung ist nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG lohnsteuerpflichtig. Im Falle eines karenzierten Dienstverhältnisses des Leistungsempfängers bzw. bei Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses des Leistungsempfängers zu einer Apotheke ist die AlleinerzieherInnen-Unterstützung sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei. Dieser Umstand wird bei der Bearbeitung des Antrages geprüft und der Zuschuss wird ggf. im Rahmen der Gehaltskassenbesoldung ausgezahlt. Die Versteuerung sowie die Abfuhr der Sozialversicherung hat in diesem Fall vom Dienstgeber zu erfolgen. Erfolgt die Versteuerung und Auszahlung durch die Pharmazeutische Gehaltskasse, wird auf elektronischem Weg ein entsprechender Jahreslohnzettel an das Finanzamt übermittelt.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222

Links zu diesem Thema:

E-Formular: AlleinerzieherInnen-Unterstützung (Login erforderlich)
Papierformular: AlleinerzieherInnen-Unterstützung