Krankheit - allgemein

Im Falle der Erkrankung eines Apothekers ergeben sich daraus zahlreiche Anknüpfungspunkte zur Pharmazeutischen Gehaltskasse.

Gilt das nur für die Erkrankung von angestellten ApothekerInnen oder trifft das auch auf selbständige ApothekerInnen zu?

In beiden Fällen gibt es Leistungen der Gehaltskasse und auch (Melde)verpflichtungen für den Betroffenen. Im Folgenden werden zuerst die Leistungen für angestellte ApothekerInnen beschrieben, danach jene für selbständige ApothekerInnen.

Was passiert mit der Gehaltskassenbesoldung im Krankheitsfall?

Bei kurzen Erkrankungen gar nichts, die GK-Besoldung läuft gemäß den Entgeltfortzahlungsfristen des Angestelltengesetzes weiter. Wenn dann nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes nur mehr die halben Bezüge gebühren – also nach frühestens sechs Wochen Krankenstand bzw. in Abhängigkeit von der Dauer des Dienstverhältnisses nach einem längeren Zeitraum – wird auch die GK-Besoldung (und natürlich auch die Umlagenvorschreibung an den Betrieb) halbiert. Nach Verstreichen der Entgeltfortzahlungsfrist – d. h. in der Regel nach vier weiteren Wochen – wird auch die GK-Besoldung ganz eingestellt.

Demnach müssen kurze Erkrankungen der Gehaltskasse gar nicht gemeldet werden?

Doch, sobald ein Dienstnehmer krankheitsbedingt nicht arbeitet, muss dieser Krankenstand auch der Gehaltskasse gemeldet werden, ansonsten können sich im Falle einer späteren längeren Erkrankung Diskrepanzen bei der Berechnung der Krankenschutzfristen ergeben. 

Gibt es eine Unterstützung von Seiten der Gehaltskasse, wenn die Besoldung wegen längerer Erkrankung halbiert oder eingestellt wird?

Ja, die halben GK-Bezüge werden auf Ansuchen auf die volle Höhe (unter Einrechnung des Teilkrankengeldes von der Gebietskrankenkasse) ergänzt. Wenn die GK-Bezüge zur Gänze entfallen, wird ein täglicher Zuschuss zum Krankengeld gewährt. Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Jahres nach der Krankheit gestellt werden. Für länger zurückliegende Zeiträume kann keine Unterstützung gewährt werden.

Werden von der Gehaltskasse sonst Kosten für medizinische Leistungen übernommen?

Unter dem Titel "einmalige Notstandsunterstützung" können von der Gehaltskasse aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zu unvermeidlichen Belastungen gewährt werden, sofern diese beim Mitglied einen wirtschaftlichen Notstand auslösen würden. Das sind in der Regel Kosten für medizinische Behandlungen, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden. Das Ausmaß dieser Zuschüsse wird jeweils individuell festgesetzt, wobei die Höhe der Kosten sowie die familiäre und berufliche Situation des angestellten Apothekers berücksichtigt werden. Um eine solche Notstandsunterstützung können übrigens auch die Empfänger eines Pensionszuschusses ansuchen. 

Und für selbständige ApothekerInnen?

Selbständige ApothekerInnen können primär die Krankheitsvergütung in Anspruch nehmen. Dabei vergütet die Gehaltskasse die ihr gegenüber erwachsenden Kosten (= Umlage und Mitgliedsbeiträge) für einen Krankenvertreter. Diese Vergütung wird gewährt, wenn der selbständige Apotheker selbst oder ein angestellter Apotheker erkrankt, sofern die Erkrankung länger als sieben Tage dauert.

Wie steht es mit Kuraufenthalten?

Zuschüsse zu den Kosten einer ärztlicherseits empfohlenen Kur werden sowohl an angestellte ApothekerInnen als auch an selbständige ApothekerInnen gewährt. Voraussetzung ist nur, dass der Apotheker selbst Kosten zu tragen hatte. Wenn die Kur zur Gänze von der Sozialversicherung bezahlt wurde, kann kein Zuschuss gewährt werden.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel: +43 1 404 14-222

Links zu diesem Thema:

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