Stellenlosenunterstützung

Im Falle einer Stellenlosigkeit kann die Pharmazeutische Gehaltskasse eine finanzielle Unterstützung zusätzlich zum staatlichen Arbeitslosengeld gewähren.

Wer kann eine Stellenlosenunterstützung erhalten?

Apothekern und Apothekerinnen die bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sind, staatliches Arbeitslosengeld beziehen, vor Eintritt der Stellenlosigkeit mindestens 24 Monate in einer Apotheke als pharmazeutische Fachkraft gearbeitet haben (dieser Zeitraum verringert sich auf 12 Monate, wenn die Stellenlosigkeit innerhalb eines Jahres nach der Aspirantenprüfung eintritt), auf die Stellenangebote der Stellenvermittlung reagieren und ernsthaft einen neuen Posten suchen, kann eine Stellenlosenunterstützung gewährt werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Stellenlosenunterstützung unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation auch gewährt werden, wenn kein staatliches Arbeitslosengeld bezogen wird.

Welche Nachweise sind notwendig?

Der Bezug des staatlichen Arbeitslosengeldes ist durch eine Bezugsbestätigung des AMS nachzuweisen.

Wie wird die Stellenlosenunterstützung gewährt?

Die Stellenlosenunterstützung wird mittels Antragsformular beantragt. Über die Zuerkennung dieser Unterstützung wird in einer Obleutekonferenz entschieden. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Rückmeldungen des Antragstellers zu den Stellenangeboten, die seitens der Stellenvermittlung gemacht werden, gelegt. Um Stellenlosenunterstützung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende der Stellenlosigkeit angesucht werden, ansonsten ist eine Gewährung ausgeschlossen.

Wie hoch ist die Stellenlosenunterstützung?

Die Stellenlosenunterstützung beträgt monatlich maximal € 400,- plus etwaiger Haushaltszulage bzw. Kinderzulage. Die Bemessung der Höhe der Stellenlosenunterstützung richtet sich nach dem durchschnittlichen Dienstausmaß der letzten 2 Jahre als angestellter Apotheker vor Eintritt der Stellenlosigkeit. Zeiten einer Elternteilzeit bleiben dabei auf Antrag unberücksichtigt.

Wie wird die Stellenlosenunterstützung steuerlich behandelt?

Die Stellenlosenunterstützung ist steuerpflichtig als laufender Bezug. Ein Jahreslohnzettel wird auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt.

Die Stellenlosenunterstützung ist sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222

Links zu diesem Thema:

Papierformular: Stellenlosenunterstützung