Riskenausgleich und Miteigentum

Eine der häufigsten Verwechslungen ist jene zwischen der Position eines Riskenausgleichers und jener eines Miteigentümers.

Gibt es für Mitglieder der Gehaltskasse eine Wahlmöglichkeit zwischen der Stellung eines Miteigentümers und der eines Riskenausgleichers?

Nein, eine Wahlmöglichkeit besteht nur zwischen der Stellung eines durch die Gehaltskasse besoldeten angestellten Apothekers und der Stellung eines Riskenausgleichers bei Vorliegen der Voraussetzungen (=Verwandtschaftsverhältnis).

Wer ist demnach als Miteigentümer anzumelden?

Als Miteigentümer sind alle pharmazeutischen Fachkräfte – mit Ausnahme der Konzessionäre – anzumelden, die zivilrechtliches Miteigentum an der Apotheke besitzen, in der sie tätig sind. Dabei gibt es kein Mindestausmaß der Beteiligung. Es reicht auch eine Kommanditeinlage von z. B. 100,- € damit man zwingend als Miteigentümer gemeldet werden muss.

Welche rechtlichen Konsequenzen knüpfen sich an die Rechtsstellung eines Miteigentümers?

Miteigentümer sind Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sowohl in der Österreichischen Apothekerkammer als auch in der Pharmazeutischen Gehaltskasse. Sie sind selbständige Apotheker, werden von der Gehaltskasse nicht besoldet und müssen von der ÖAK an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet werden, wo sie grundsätzlich in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind.

Zeiten als Miteigentümer werden bei einer allfälligen späteren Besoldung durch die Gehaltskasse bei der Einstufung in eine Gehaltsstufe automatisch berücksichtigt. Sofern als Miteigentümer Mitgliedsbeiträge wie bei einem angestellten Apotheker entrichtet werden – was bei allen Miteigentümern der Fall ist, die nicht gleichzeitig Leiter der Apotheke sind – werden die Zeiten als Miteigentümer ab 1. Juli 2000 auch für die Alterversorgung berücksichtigt.

Was sind dann die Voraussetzungen für eine Meldung als Riskenausgleicher?

Gemäß § 10 Gehaltskassengesetz 2002 können die Nachkommen in gerader Linie und Ehegatten eines Mitgliedes aus der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sind, auf die Dauer dieser Tätigkeit auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Macht ein Mitglied von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird es zum Riskenausgleicher. Die Vorfahren eines Mitgliedes in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke Dienst versehen, werden jedenfalls als Riskenausgleicher eingestuft.

Mitglieder der Abteilung der Dienstgeber sind die Konzessionäre und die Miteigentümer von Apotheken, die in diesen Apotheken tätig sind. Personen, die Miteigentum an der Apotheke besitzen, können niemals Riskenausgleicher sein.

Wann muss diese Verzichtserklärung abgegeben werden?

Eine Person, die die Voraussetzungen für den Riskenausgleich erfüllt, muss bei der erstmaligen Anmeldung in der Apotheke des Angehörigen eine Erklärung abgeben, wonach sie unwiderruflich auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet. Wird diese Erklärung nicht aus Anlass der erstmaligen Anmeldung (auch als Aspirant!) abgegeben und kommt es daher zu einer Besoldung durch die Gehaltskasse, so ist ein späterer Wechsel in den Riskenausgleich nicht mehr möglich.

Die Gehaltskasse weist auf diese Wahlmöglichkeit hin, wenn auffällt, dass die Voraussetzungen für den Riskenausgleich gegeben sind. Wo dies jedoch nicht offensichtlich ist (z. B. mangels Namensgleichheit!) muss das betroffene Mitglied selbst dafür Sorge tragen, dass die entsprechende Verzichtserklärung rechtzeitig abgegeben wird.

Welche rechtlichen Folgen hat die Meldung als Riskenausgleicher?

Riskenausgleicher sind angestellte Apotheker, sie unterliegen als solche dem Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte und sie sind Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer. Der Entlohnungsanspruch des Riskenausgleichers richtet sich zur Gänze direkt an den Dienstgeber und ist der Höhe nach identisch mit der Gesamtbesoldung eines durch die Gehaltskasse besoldeten angestellten Apothekers.

Wenn der Riskenausgleicher gleichzeitig in einer anderen Apotheke tätig ist, wo er die Voraussetzungen für den Riskenausgleich nicht erfüllt, so wird er dort von der Gehaltskasse normal besoldet.

Fällt das Verwandtschaftsverhältnis weg (z. B. durch Scheidung), so endet auch die Rechtsstellung als Riskenausgleicher und es kommt wieder zur Besoldung durch die Gehaltskasse, wenn das Mitglied weiter in der Apotheke seines geschiedenen Ehepartners arbeitet.

Was ist sonst noch im Zusammenhang mit dem Riskenausgleich erwähnenswert?

Für jeden Riskenausgleicher wird vom Apothekenbetrieb anstatt der Umlage ein sogenannter Riskenausgleichsbeitrag eingehoben, der 3% der Umlage für einen berufsberechtigten Apotheker (bzw. bei Aspiranten 3% der Aspirantenumlage) beträgt. Er entfällt, wenn die monatlichen Gehaltskassenbezüge, die dem Riskenausgleicher bei Besoldung durch die Gehaltskasse gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage erreichen oder überschreiten.

Dienstzeiten als Riskenausgleicher sind vollwertige Dienstzeiten in der Abteilung der Dienstnehmer, sie werden sowohl bei einer späteren Besoldung durch die Gehaltskasse als auch für die Pensionszuschussleistungen der Gehaltskasse wie Dienstzeiten als besoldeter Apotheker berücksichtigt.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222

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