Gehalt

Der Name der Gehaltskasse rührt daher, dass sie (unter anderem) Gehälter zur Auszahlung bringt. Die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in Apotheken angestellten Apotheker und Aspiranten und die Vorschreibung der entsprechenden Umlage an den jeweiligen Apothekenbetrieb sind somit einige der Tätigkeitsschwerpunkte der Gehaltskasse.

Wer erhält seinen Gehalt von der Gehaltskasse ausbezahlt?

Aspiranten und berufsberechtigte Apotheker erhalten ihren Gehalt – zumindest zum Großteil – von der Gehaltskasse, sofern sie in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke in Österreich angestellt sind.

Seit wann gibt es diese Einrichtung?

Die Gehaltskasse wurde 1908 auf freiwilliger Basis gegründet, seit 1919 besteht sie auf gesetzlicher Basis mit Pflichtmitgliedschaft. Das aktuelle Gehaltskassengesetz trat mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ersetzte das Gehaltskassengesetz 1959.

Was ist der Zweck der Gehaltskasse, warum wurde sie gegründet?

Der primäre Zweck lag und liegt immer noch darin, angestellten Apothekern eine mit dem Dienstalter steigende Besoldung zu ermöglichen, ohne andererseits aus Kostengründen eine Benachteiligung älterer Dienstnehmer am Arbeitsmarkt in Kauf nehmen zu müssen.

Wie wird dieses Ziel im Detail erreicht?

Das Ziel wird dadurch erreicht, dass angestellte Apotheker – beamtenähnlich – nach einem Gehaltsschema mit 18 Gehaltsstufen besoldet werden, während der jeweilige Apothekenbetrieb als Dienstgeber dafür an die Gehaltskasse einen einheitlichen Betrag entrichtet, der unabhängig von der Gehaltsstufe und damit dem Entlohnungsanspruch seines konkreten Dienstnehmers ist.

Gibt es dazu ergänzende Regelungen?

Ergänzt wird dieses System in der Gehaltskasse durch Regelungen die darin bestehen, dass die für den Dienstgeber bestehenden anderen Risken, die mit höherem Alter eines Dienstnehmers einher gehen, wie häufigere Krankenstände, erhöhter Urlaubsanspruch oder letztendlich ein höherer Abfertigungsanspruch, ebenfalls zumindest zum Teil von der Standesallgemeinheit getragen und kostenmäßig damit wieder gleichmäßig auf alle Dienstgeber aufgeteilt werden.

Wie passt der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in dieses System?

Perfekt. Der Kollektivvertrag begründet den Anspruch angestellter Apotheker auf zusätzliche Entgeltsteile, wie vor allem die Ausgleichszulage und die Leiterzulage. Alle kollektivvertraglichen Entgeltsbestandteile (mit Ausnahme der Überstunden) sind ebenfalls in ihrer Höhe unabhängig von der jeweiligen Gehaltsstufe und insofern bleibt auch der Kollektivvertrag sozusagen dem System der Gehaltskasse treu.

Gibt es eigentlich Ausnahmen von der Besoldung durch die Gehaltskasse?

Ja, ausgenommen sind jedenfalls pragmatisierte Apotheker in Krankenhausapotheken und Ordensangehörige, die in einer Apotheke ihres Ordens beschäftigt sind. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Besoldung durch die Gehaltskasse besteht für Apotheker, die als Angestellte in einer Apotheke eines Familienangehörigen (Ehegatte, Nachkomme oder Vorfahre) arbeiten (Riskenausgleich).

Nun die entscheidende Frage: Funktioniert das Ganze wirklich?

Diese Frage kann man eindeutig mit JA! beantworten. Natürlich ist auch die Gehaltskasse kein Allheilmittel gegen alle Probleme des Arbeitslebens. Neben vielen anderen Leistungen hat das System der Gehaltskasse jedenfalls sicher bewirkt, dass ältere Dienstnehmer am Arbeitsmarkt nicht aus finanziellen Gründen diskriminiert werden. Natürlich sind in Abhängigkeit von der Arbeitsmarktlage auch ältere Dienstnehmer von Arbeitslosigkeit betroffen. Der wesentliche Vorteil im Vergleich zu anderen Branchen liegt darin, dass im Wirkungsbereich der Gehaltskasse kein Anreiz besteht, ältere Dienstnehmer gegen billigere, jüngere auszutauschen. Die jüngeren Dienstnehmer sind nämlich nicht billiger. Das bewirkt, dass die „Arbeitslosenrate“ unter älteren Apothekern nicht höher ist als unter jüngeren Semestern. Am allgemeinen Arbeitsmarkt schaut das ganz anders aus!

Wie schaut das Gehaltsschema für angestellte Apotheker genau aus?

Berufsberechtigte Apotheker werden nach einem Gehaltsschema besoldet, das 18 Gehaltsstufen umfasst.

Wann erfolgt die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe?

Die Vorrückungsfrist in die jeweils nächste Gehaltsstufe beträgt zwei im Apothekendienst zurückgelegte (oder angerechnete) Jahre. Bei Teildienstleistung erfolgt die Vorrückung seit dem 1. Jänner 1994 (EWR-Beitritt Österreichs) ebenfalls nach 2 Jahren. Diese Rechtslage wurde erst durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Frühjahr 1999 festgestellt, sodass es in Abhängigkeit von der zeitlichen Lagerung der Vorrückungsbescheide individuell verschiedene Zeitpunkte gibt, ab wann für ein Mitglied die neue Vorrückung gilt.
Vor der erwähnten Entscheidung des VfGH war es so, dass aufgrund einer eindeutigen Gesetzesbestimmung im Gehaltskassengesetz 1959 die Vorrückung im Teildienst erst nach einem aliquot längeren Zeitraum erfolgte.

Wie erfolgt die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe?

Die Einstufung in eine Gehaltsstufe erfolgt jeweils mittels eines Bescheides der Gehaltskasse. Dieser wird von Amtswegen erlassen, d. h. man muss ihn nicht beantragen, die Gehaltskasse führt die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe jeweils von sich aus automatisch durch.

Wie ist die Entlohnung von Aspiranten geregelt?

Die Entlohnung von Aspiranten besteht für die einjährige Dauer der Ausbildung sowie eine allfällige Verlängerung derselben aus einem einheitlichen Monatsbezug. Dieser beträgt immer 2,2 % der Summe der 18 Gehaltsstufen für berufsberechtigte Apotheker.

Gibt es zusätzlich zum jeweiligen Gehalt irgendwelche Zulagen?

Ja. Zusätzlich zur Entlohnung bzw. zum Gehalt zahlt die Gehaltskasse Familienzulagen aus. Diese gliedern sich in die Haushaltszulage, Kinderzulage und die Aushilfe. Familienzulagen werden ebenfalls bescheidmäßig zuerkannt, die entsprechenden Nachweise müssen vom Mitglied (rechtzeitig!) erbracht werden.

Gewährt die Gehaltskasse auch Sonderzahlungen?

Ja. Die Anzahl und Höhe allfälliger Sonderzahlungen wird – wie übrigens auch die Höhe der einzelnen Gehaltsstufen und der Zulagen – vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt. Derzeit gebühren jeweils ein Monatsgehalt als Urlaubszuwendung und Weihnachtszuwendung, fällig bis spätestens 10. Juni bzw 10. Dezember oder bei früherer Einstellung der Besoldung. Die Berechnung erfolgt auf Basis (1/6) der Bezüge Dezember bis Mai bzw Juni bis November.

Werden die Bezüge der Gehaltskasse von dieser versteuert?

Nein. Die Gehaltskasse zahlt ihre Bezüge nach Abzug der Mitgliedsbeiträge zur Gehaltskasse, der Apothekerkammer-Umlage und allfälliger Mitgliedsbeiträge zum Verband Angestellter Apotheker bzw zum FORUM!pharmazie brutto – dh ohne Abzug von SV-Beiträgen und unversteuert direkt an den Dienstnehmer aus. Der jeweilige Dienstgeber wird über die Höhe der Gehaltskassenbezüge seines Dienstnehmers informiert. Ihm obliegt dann die Ermittlung der Gesamtbezüge seines Dienstnehmers inklusive aller kollektivvertraglichen und freiwilligen Zulagen sowie die Berechnung und Abfuhr der SV-Beiträge und der Lohnsteuer.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel: +43 1 40414-222

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