Zusatzaltersversorgung Statut B

Neben dem im Umlage-Verfahren organisierten Pensionszuschuss (Statut A) gibt es für jeden besoldeten Apotheker auch eine Kapital-basierte "Zusatzpension", das sogenannte Statut B.

Wer zahlt wie viel ein?

Jeder angestellte Apotheker und Miteigentümer ohne Leitung zahlt mit den Mitgliedsbeiträgen einen geringen Betrag (0,6 % des Gehaltskassenbezuges) auf ein individuell eingerichtetes Konto ein und spart somit im Laufe der Berufslaufbahn Kapital an. Gleichzeitig fließen 0,6 % der jeweiligen Umlage dienstgeberseitig auf das Konto. Zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen können freiwillige Beiträge eingezahlt werden. Dienstnehmer können bis maximal 1.000,- € pro Jahr einzahlen. Der Dienstgeber kann für seine Dienstnehmer bis maximal 300,- € pro Jahr und Person einzahlen.

Wer verwaltet die Beiträge?

Die Pharmazeutische Gehaltskasse bedient sich zur Verwaltung und Veranlagung der Beiträge eines externen Vertragspartners – der Firma Valida Consulting GesmbH (ehemals: PlanPension Vorsorgeberatung), welche in der Unternehmensgruppe Valida Vorsorgemanagement eingegliedert ist.

Wie werden die Beiträge veranlagt?

Die Veranlagung der Beiträge unterliegt den Vorschriften des Pensionskassengesetzes, welches genau regelt in welchen Vermögensgegenständen veranlagt werden darf. Derzeit beträgt der Aktienanteil etwa 30 %, der Rest wird in Anleihen veranlagt.

Wie werden die Beiträge steuerlich behandelt?

Pflichtbeiträge nach dem Statut B sind Werbungskosten und sind daher bei der laufenden Lohnverrechnung lohnsteuergrundlagenmindernd zu berücksichtigen. Freiwillige Beiträge sind nicht steuerlich absetzbar. Sie werden nach § 108a EStG staatlich gefördert. Die Förderung beträgt derzeit 4,25 % der freiwilligen Beiträge. Der Antrag auf diese jährliche Förderung wird von der Pharmazeutischen Gehaltskasse gestellt und am nächstfolgenden Jahresbeginn den Beitragszahlern gutgeschrieben. Dieser Auszahlungsbetrag ist steuerfrei. Die Wiederveranlagung dieser Prämie ist nicht möglich. Freiwillige Dienstgeberbeiträge sind für den Betrieb Betriebsausgaben und für den Dienstnehmer steuerfrei.

Wer hat Anspruch auf eine Zusatzpension nach dem Statut B?

Bei Bezug einer (vorzeitigen) Alterspension, einer Berufsunfähigkeitspension oder einer Hinterbliebenenpension besteht Anspruch auf eine Versorgungsleistung.

Wie wird die Höhe der Zusatzpension bemessen?

Die Höhe der Zusatzpension ergibt sich aus der Verrentung des angesparten Kapitals nach den im Geschäftsplan festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die Zusatzpension zur Witwen- /Witwerpension nach einem Leistungsberechtigten beträgt 50 % der dem Verstorbenen gewährten oder zu gewährenden Versorgungsleistung. Ebenso wird bei Waisenpensionen verfahren, wobei die Versorgungsleistung in Summe maximal die Hälfte der zu gewährenden oder gewährten Versorgungsleistung betragen kann (Aufteilung auf die Anzahl der Waisenpensionsbezieher).

Wie wird die Zusatzpension ausgezahlt?

Die Zusatzpensionen nach dem Statut B werden von der Pharmazeutischen Gehaltskasse ausgezahlt und werden gemeinsam mit dem Pensionszuschuss nach dem Statut A und - wenn gewünscht - mit der ASVG-Pension versteuert. Die Auszahlung erfolgt in 14 gleichen Teilen monatlich im Nachhinein. Der Anspruch auf eine Zusatzpension wird mittels einmaliger Kapitalabfindung abgefunden, wenn das Deckungskapital den Betrag von 6.600,- € nicht überschreitet. Im Fall der Kapitalabfindung ist die staatliche Förderung zurückzuzahlen. In der Praxis wird die staatliche Förderung vor der Auszahlung der Kapitalabfindung von der Gehaltskasse einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Wie wird die Zusatzpension versteuert?

Jener Anteil an der Zusatzpension, welcher aus Pflichtbeiträgen resultiert ist zur Gänze lohnsteuerpflichtig. Der Anteil aus freiwilligen Dienstnehmerbeiträgen ist steuerfrei. Der Anteil aus freiwilligen Dienstgeberbeiträgen ist zu 75 % steuerfrei.

Welcher Anspruch besteht bei Ausscheiden vor Pensionsantritt?

Wenn ein Beitragszahler den Apothekerberuf in Österreich vor drei Jahren Beitragsleistung aufgibt, besteht Anspruch auf das aus den Eigenbeiträgen angesparte Deckungskapital. Nach Ablauf von drei Beitragsjahren besteht Anspruch auf den sogenannten Unverfallbarkeitsbetrag (der inkludiert auch die Einzahlungen des Dienstgebers).

In welcher Form kann bei einem vorzeitigen Ausscheiden über diese Ansprüche verfügt werden?

Vereinfacht dargestellt, kann das aus Eigenbeiträgen angesparte Deckungskapital oder der Unverfallbarkeitsbetrag ohne weitere Beitragsleistung auf dem Konto ruhen. Bei Pensionseintritt kommt es dann zur Auszahlung einer Zusatzpension oder einer Kapitalabfindung. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die genannten Beiträge in eine andere in- oder ausländische Altersversorgungseinrichtung zu transferieren. Nach Ablauf von mindestens drei Beitragsjahren besteht die Möglichkeit, weiterhin freiwillige Beiträge in das Statut B einzuzahlen und so das Kapital bis zum Pensionsantritt zu vermehren. Wenn das Deckungskapital bzw. der Unverfallbarkeitsbetrag 13.200,- € nicht übersteigt, kann das Kapital auch abgefunden (ausgezahlt) werden. Derartige Pensionsabfindungen sind mit dem sogenannten Hälftesteuersatz zu versteuern.

Von welchen Annahmen wird bei den Zusatzpensionsprognosen ausgegangen?

Die Pharmazeutische Gehaltskasse bietet eine Prognose der Zusatzpension nach dem Statut B an. Das entsprechende Prognoseinstrument wird von der Valida Consulting GesmbH zur Verfügung gestellt und geht von folgenden Annahmen aus: Wertanpassung der Pensionen 2 % pa, Rechnungszinssatz 2,5 % pa, Veranlagungserfolg 4,5 % (langfristig).

Welche Risiken gibt es?

Das Vermögen wird gemäß den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes an den Kapitalmärkten veranlagt und nimmt an den typischen Risiken von Kapitalveranlagungen teil, die zu positiven oder negativen Veranlagungsergebnissen führen (Veranlagungsrisiko).
Bei der Berechnung der Leistungen werden Annahmen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der Leistungsfälle und hinsichtlich der zu erwartenden Dauer der Leistungserbringung getroffen. Das versicherungstechnische Risiko ist durch die Abweichung der tatsächlich eintretenden Leistungsfälle und der tatsächlichen Dauer der Leistungserbringung von den, den Berechnungen unterstellten Annahmen, gegeben (Versicherungstechnisches Risiko).

Beim Ableben eines Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten gibt es nur dann einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung, sofern es eine gesetzliche Pension nach dem Verstorbenen gibt, andernfalls das Kapital in der Versichertengemeinschaft verbleibt.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-222

Links zu diesem Thema:

Formular: Statut B freiwillige Beiträge DN
Formular: Statut B freiwillige Beiträge DG