Abfertigungsvergütung

Im Rahmen der sogenannten „Abfertigungsvergütung“ kann dem Apothekenbetrieb jene Umlage vergütet werden, die aufgrund der Abwicklung einer Abfertigungszahlung über die Gehaltskasse vom Betrieb zu entrichten ist.

Unter welchen Bedingungen kann die dem Betrieb vorgeschriebene Umlage für die Abfertigungsmonate vergütet werden?

Wenn es sich um eine Abfertigung handelt, die wegen Pensionsantritt oder Erreichen der Altersgrenze gebührt und ein Nachfolger eingestellt wird, kann die Umlage zur Gänze vergütet werden.

Das heißt, es muss sich um eine Abfertigung wegen Pensionsübertritt handeln?

Ja. Es muss sich um eine gesetzliche Abfertigung handeln, die gebührt, weil das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension oder – egal von wem – nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters beendet wird. Außerdem wird eine Abfertigungsvergütung gewährt wenn das Dienstverhältnis durch Eintritt der Invalidität oder durch den Tod des pharmazeutischen Dienstnehmers endet.

Muss die Beschäftigung des Nachfolgers nahtlos an den Pensionsübertritt anschließen?

Nein. Der Betrieb muss für den ausscheidenden Dienstnehmer eine neue pharmazeutische Fachkraft im gleichen Dienstausmaß – mindestens für die Anzahl der Abfertigungsmonate – einstellen. Wird ein Aspirant eingestellt, zählt für die Nachfolge die Hälfte seines gemeldeten Dienstausmaßes. Die Einstellung dieses Nachfolgers kann sowohl bereits vor dem Ende des Dienstverhältnisses wegen Pensionierung erfolgen (die Gehaltskasse bitte auf diesen Umstand hinweisen!) als auch erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand nachher, insbesondere wenn vorher kein geeigneter Nachfolger gefunden werden kann. Ausschlaggebend ist dabei, dass das Gesamtdienstausmaß an pharmazeutischen Fachkräften schlussendlich nicht niedriger ist als vor dem Pensionsübertritt. Vom Erfordernis der Einstellung eines Nachfolgers kann übrigens abgesehen werden wenn die Apotheke mit Rücksicht auf den Umsatz ein ungewöhnlich hohes Gesamtdienstausmaß an pharmazeutischen Fachkräften aufweist. Allgemein ist auch das Verhältnis zwischen Offizinumsatz und Gesamtbeschäftigungsausmaß an pharmazeutischen Fachkräften zu berücksichtigen.

Gibt es eigene Antragsformulare für Abfertigungsvergütungen?

Grundsätzlich reicht ein formloses Ansuchen, das alle notwendigen Angaben enthält. Als Hilfestellung hat die Gehaltskasse auch ein Formular entworfen.

Gibt es für Ansuchen um Abfertigungsvergütung eine Frist?

Ja. Der Apothekenleiter muss um die Vergütung binnen eines Jahres nach Anfall der Abfertigung ansuchen.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel: +43 1 40414-222

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