Krankheitsvergütung

Die Krankheitsvergütung der Gehaltskasse ist eine Einrichtung, die Betrieben einen Teil der Belastung abnimmt, die aus einer längeren Erkrankung von Dienstnehmern oder des Dienstgebers resultiert.

Was ist zu beachten?

Damit überhaupt die Möglichkeit für eine Krankheitsvergütung besteht, muss eine Erkrankung länger als sieben Kalendertage dauern. Dies gilt sowohl für Erkrankungen des Dienstgebers als auch für Erkrankungen von angestellten Apothekern. Der Nachweis für die Erkrankung erfolgt durch die sozialversicherungsrechtliche Krankschreibung bzw. bei Dienstgebern durch eine ärztliche Bestätigung.

Was sind die weiteren Voraussetzungen für eine Krankheitsvergütung?

Grundsätzlich muss für den Erkrankten ein Vertreter eingestellt werden, wobei die Höhermeldung einer bereits in der Apotheke beschäftigten pharmazeutischen Fachkraft für die Dauer der Erkrankung der Einstellung eines Krankenvertreters gleichzuhalten ist. Ob der Vertreter durch die Stellenvermittlung der Gehaltskasse gefunden wurde oder von der Apotheke selbst, macht keinen Unterschied. Für die Anmeldung, Ummeldung und auch die Abmeldung eines Krankenvertreters verwenden Sie bitte die dafür vorgesehenen Formblätter oder nutzen Sie die bereitgestellten elektronischen Meldeformulare im e-Service Portal der Gehaltskassen-Homepage.

Was wird dann genau vergütet?

Bei Erkrankung eines Dienstnehmers können die Umlage und die betrieblichen Mitgliedsbeiträge für den Krankenvertreter solange und in dem Ausmaß vergütet werden, als der Erkrankte Anspruch auf (teilweisen) Fortbezug seines Entgeltes hat. Wird ein Riskenausgleicher als Krankenvertreter eingestellt, so wird jener Betrag vergütet, der bei Besoldung des Riskenausgleichers durch die Gehaltskasse als schemamäßiger Bezug zur Auszahlung käme. Die Vergütung erfolgt höchstens im Ausmaß der gemeldeten Dienstleistung des Erkrankten. Wird für einen erkrankten Aspiranten (Volldienst) ein Krankenvertreter im Dienstausmaß von 5/10 oder mehr eingestellt, so erfolgt eine Vergütung von 5/10. Wird ein Krankenvertreter in einem niedrigeren Dienstausmaß eingestellt, erfolgt die Vergütung im Dienstausmaß des Vertreters. Wird ein Krankenvertreter für einen erkrankten Dienstgeber eingestellt, so kann die Vergütung nach den gleichen Grundsätzen für höchstens 77 Kalendertage pro Kalenderjahr gewährt werden.

Gibt es eigene Formulare und eine Frist zu beachten?

Für die Krankmeldung und die Anforderung eines Krankenvertreters hat die Gehaltskasse E-Formulare und Papierformulare erstellt, ebenso für die Gesundmeldung und das Ansuchen um Krankheitsvergütung. Ansuchen um Krankheitsvergütung müssen innerhalb eines Jahres ab Ende der Vertretung bzw. ab Ende des Krankenstandes gestellt werden, je nach dem welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Nähere Informationen:

E-Mail: office@gk.or.at
Tel: +43 1 40414-222

Links zu diesem Thema:

Allgemeine Meldebestimmungen
Gehalt
Krankheit - allgemein
E-Formular Gesundmeldung DienstgeberIn (Login erforderlich)
E-Formular Gesundmeldung DienstnehmerIn (Login erforderlich)
E-Formular Krankmeldung DienstgeberIn (Login erforderlich)
E-Formular Krankmeldung DienstnehmerIn (Login erforderlich)
E-Formular: Krankheitsvergütung Erkrankung DienstgeberIn (Login erforderlich)
E-Formular Krankheitsvergütung Erkrankung DienstnehmerIn (Login erforderlich)
Papierformular: Krankheitsvergütung
Papierformular: Meldung eines Krankenstandes inkl Gesundmeldung