Meldewesen

Jeder in einer Apotheke tätige Apotheker hat im Zuge seiner Berufstätigkeit mit verschiedenen Meldungen an die Pharmazeutische Gehaltskasse zu tun. Meldungen sind in verschiedenen Bereichen notwendig. Beginn, Ende und Dienstausmaß jedes Dienstverhältnisses als besoldeter Apotheker müssen zur korrekten Berechnung der Gehaltskassenumlage und der Gehaltskassenbezüge der Gehaltskasse gemeldet werden (Meldewesen im engeren Sinn). Auch Krankheit, Präsenz- oder Zivildienst, der Wechsel in die Abteilung der Dienstgeber und das Ende der "Angehörigen-Eigenschaft" als Riskenausgleicher, sowie Mutterschutz, Papamonat und jede Art von Karenz müssen der Gehaltskasse gemeldet werden. Im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abfertigung NEU muss ein allfälliger Übertritt eines Dienstnehmers vom alten ins neue Abfertigungssystem der Gehaltskasse bekannt gegeben werden. Für die Bemessung der Familienzulagen benötigen wir Angaben über den Familienstand, die Geburt eines Kindes und den Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe. Da die Gehaltskasse im Wege der gesetzlich eingerichteten Verwaltungsgemeinschaft für die Österreichische Apothekerkammer gleichzeitig den Standeskataster führt, sollen auch solche Meldungen direkt an die Gehaltskasse erfolgen, die in den Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Apothekerkammer fallen (zB darüber, wer Leiter einer Apotheke ist). Die meisten Meldeverpflichtungen können bequem in unserem e-Serviceportal durchgeführt werden.

Allgemeine Meldebestimmungen

Jeder in einer Apotheke tätige Apotheker hat im Zuge seiner Berufstätigkeit mit verschiedenen Meldungen an die Pharmazeutische Gehaltskasse zu tun.
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Leistungen der Gehaltskasse bei Geburt eines Kindes

Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes gibt es für angestellte ApothekerInnen eine Vielzahl von Leistungen der Gehaltskasse.
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Meldung von Aspiranten

Absolventen des Pharmazie-Studiums müssen eine einjährige Aspirantenausbildung absolvieren, bevor sie als Apotheker arbeiten dürfen.
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Riskenausgleich und Miteigentum

Eine der häufigsten Verwechslungen ist jene zwischen der Position eines Riskenausgleichers und jener eines Miteigentümers.
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