SVS-Kassenfusion

Die SVS-GW (Gewerbliche Wirtschaft) und die SVS-LW (Landwirtschaft) wurden mit dem Rezeptabrechnungsmonat September 2021 abrechnungstechnisch nun endgültig zur SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) zusammengeführt!

  1. Die Abrechnung für die SVS erfolgt für die öffentlichen Apotheken ab dem  Rezeptabrechnungsmonat September 2021 bundesweit über die Kassennummer 1147. Alle anderen, bisherigen Kassennummern der SVS-GW und der SVS-LW sind ersatzlos zu streichen. Eine Trennung in SVS-GW und SVS-LW ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig. 
  2. Irrläufer, allfällige Retaxierungen und Nachzügler aus Vormonaten sind ab diesem Zeitpunkt ebenfalls unter der Kassennummer 1147 abzurechnen. 
  3. Die Abgabe von „Sonstigen Mitteln“ und „Heilbehelfen und Hilfsmitteln“ gem. Apothekergesamtvertrag Anlage II und III auf Rechnung SVS richtet sich nach den bundesweiten Expeditionsbestimmungen der SVS-GW. Der dabei einzuhebende Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung des jeweils gültigen allfälligen Mindestkostenanteils beträgt für Versicherte der SVS einheitlich 10% des Kassenpreises. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind vom Kostenanteil befreit. 
  4. Die SVS akzeptiert Privat- bzw. Wahlarztrezepte ohne vorherige Anerkennung durch den chef(kontroll)ärztlichen Dienst der SVS, sofern es sich um Arzneimittel aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex handelt. Dabei sind Anspruchsberechtigung und Rezeptgebührenstatus in der Apotheke mit der VDAS-Abfrage zu überprüfen. In beiden Fällen ist das Expeditionsdatum in der Apotheke maßgeblich. 
  5. Die Kassenzuschüsse für Versicherte der SVS betragen einheitlich für die FSME-Impfaktion 16,00 € (inkl. USt.) pro Impfstoff und jene für die Pneumokokken-Impfaktion 7,00 € (inkl. USt.) pro Impfstoff. (2021).  

Siehe Kammer-Info 79/2021 vom 3.8.2021 und Kammer-Info 63/2021 vom 16.6.2021

Nähere Informationen

E-Mail: tax@gk.or.at
Tel.: +43 1 40414-247